Magistrat

[702] Magistrat, 1) (röm. Ant.), Staatsamt; 2) derjenige, welcher ein solches verwaltete. Man theilte die M-e ein in ordentliche od. regelmäßige (Magistratus ordinarii), welche inmmer ernennt wurden, u. außerordentliche (M. extraordinarii), welche nur unter gewissen Umständen ernannt wurden; von beiden Arten gab es höhere, einflußreichere (M. majores) u. niedere, untergeordnete (M. minores). Demnach waren A) M. majores, u. zwar a) ordinarii: die Consuln (statt ihrer einige Zeitdie Decemviri legibus scribendis u. die Tribuni militares cum consulari potestate, Censoren u. Prätoren; b) extraordinarii: Dictator u. Magister equitum, Interrex, Praefectus urbi; B) M. minores, u. zwar: a) ordinarii: Ädilen, Quästoren, Volkstribunen, Triumviri capitales, Triumviri monetales, Triumviri nocturni, Curatores viarum; b) extraordinarii: Duumviri, Triumviri, Quatuorviri, Quinqueviri (s.d. a.). Die höheren M-e wurden ursprünglich nur von Männern patricischer Abstammung verwaltet (M. patricii), ihre Wahl geschah in den Centuriatcomitien; die niedern aber, zu denen alle Plebejer Zutritt hatten (M. plebeji), wurden von den Tribus[702] ernannt. Wer um eine Magistratstelle anhalten wollte, mußte das gesetzliche Alter (dies schrieben bestimmte Gesetze [Leges annales], so die Villia u. Pinaria lex, vor) u. makellose Beschaffenheit des Körpers haben; er meldete sich persönlich bei demjenigen, welcher die Wahlcomitien hielt, 17 Tage vor der Wahl u. wurde in die Liste als Bewerber (Candidatus) eingetragen. Nun begann die 17 Tage bis zu den Comitien, während dreier Markttage, die Ambitio, d. h. die Candidaten gingen, häufig in Begleitung eines der Namen der Bürger kundigen Sklaven (Nomenclator) zu den wahlfähigen Bürgern auf das Forum, auf Straßen u. in Häuser, jede Form der Höflichkeit verschwendend, auch durch Unterhändler das Volk bearbeitend. Die so Gewonnenen, welche die Candidaten während ihrer Bewerbzeit überall hin begleiteten, hießen Sectatores, die, welche sie am Wahltage auf den Campus Martius begleiteten, Deductores; der durch die meisten Stimmen Erwählte Designatus. Die Stellen waren von jähriger Dauer (seit 254 v. Chr. mit dem 1. Januar beginnend), konnten nur in gewisser Reihenfolge verwaltet werden u. zwischen der Verwaltung einzelner M-e war eine bestimmte Zeit vorgeschrieben. Die antretenden M-e legten einen Amtseid ab; Absetzungen kamen bis zur Zeit der Gracchischen Unruhen nicht vor; nicht einmal belangt konnten die höhern M-e während der Amtsführung werden. Die M-e hatten das Recht Concionen zu berufen, Beschlüsse (Decreta, Edicta) zu erlassen, dem Senat Vorschläge zu machen, Bußen aufzulegen, Auspicien anzustellen; die oberen auch die Führung des Commandos im Krieg, Senatsberufung, Gerichts- u. Comitienhaltung. Alle M-e standen unter dem Senat; die Consuln hatten allen M-en zu befehlen u. so dann die höhern den niedern; als Beschränkungen galten von gleichen gegen einander die Intercession, von den Bürgern gegen die M-e die Provocation (s. b.). Auszeichnungen der oberen M-e war die Sella curulis (s.d.; daher M. curūles) u. Begleitung durch Lictores u. Apparitores (s. b.); Besoldung erhielten die M-e in Rom nicht, aber in den Provinzen u. auf Reisen Equipirung, Fortkommen, Reisegeld etc. Einige brachten ihren Bekleidern auch den Dienstadel (Nobilitas, vgl. Homo novus). Die genannten M-e dauerten auch unter den Kaisern fort, aber die höhern mit wesentlicher Machtbeschräukung; außerdem kamen noch mehrere Praefecti u. Curatores hinzu; seit Diocletianus wurden auch Titularbeamten (Honorarii) gewöhnlich; 3) jetzt ein vornehmes Staatsamt in Republiken u. Monarchien, sowohl in der Justiz, als in der Verwaltung; 4) so v.w. Stadtrath.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 702-703.
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