Pfand

[933] Pfand, 1) eine Sache, welche einem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung in der Weise angewiesen ist, daß er damit das Recht erhalten hat, die Sache vermöge dinglichen Rechtes (, Jus in re) jedem dritten Besitzer abzufordern u. sie entweder selbst od. durch das Gericht zu veräußern, um sich wegen seiner Forderung durch den daraus erlangten Erlös zu befriedigen. Das dingliche Recht selbst wird als Pfandrecht (Hypothekarisches Recht, Jus pignoris, J. hypothecae), der Gläubiger als Pfandgläubiger, der Eigenthümer der verpfändeten Sache als Pfandschuldner bezeichnet. Das Pfandrecht hat schon bei den Römern, ebenso in neuerer Zeit, eine zu verschiedenen Zeiten verschieden gestaltete Entwickelung gehabt, s. Hypothek. In der neuesten Zeit unterscheiden sich die Grundsätze über dasselbe wesentlich nach der Eintheilung der Sachen in Mobilien u. Immobilien. Bei den Immobilien herrscht nach den neuesten Hypothekenordnungen der Satz, daß Pfandrechte nur dann gelten, wenn sie in die auch alle sonstigen auf das verpfändete Grundstück bezüglichen Rechtsverhältnisse enthaltenden Hypothekenbücher eingetragen sind; die Einträge selbst geschehen aber nach dem Grundsatze der Specialität, d.h. es werden die Pfandrechte nur auf einzelne Grundstücke u. nur für bestimmte Summen eingetragen. Durch diesen Grundsatz sind die nach Gemeinem Rechte bestehenden gesetzlichen u. generellen Pfandrechte gänzlich beseitigt. Ebenso erlischt aber auch eine Hypothek nach diesem Grundsatze erst wieder durch Löschung derselben aus dem Hypothekenbuche u. kann auf Dritte nur dadurch übergehen, daß das übertragende Geschäft, z.B. die Cession, im Hypothekenbuche verlautbart wird. Selbst Verjährung der Pfandklage ist daher kein Aufhebungsgrund des Pfandrechts, u. die Tilgung der Forderung durch Zahlung gibt nur einen Titel zur Löschung. Werden mehre Pfandrechte an einem Grundstücke bestellt, so bestimmt sich die Rangordnung derselben nach dem Datum ihrer Eintragung; es kann aber die Eintragung der spätern durch entsprechende [933] Protestationen verhindert od., wenn diese Hinderung nicht möglich ist, doch die frühere Stelle durch Vormerkungen gesichert werden. Der Grundsatz der Publicität ferner sichert allen denjenigen, welche ein Interesse daran nachweisen, sich mit den Verhältnissen eines Grundstücks bekannt zu machen, das Recht, den Einblick in dasselbe bei der das Buch führenden Behörde zu verlangen. Bei den Mobilien kann nach den meisten neueren Pfandgesetzen ein Pfandrecht nur dadurch zur Entstehung gebracht werden, daß es dem Gläubiger od. mit Bewilligung desselben einem Dritten als Faustpfand bestellt wird, d.h. daß der verpfändete Gegenstand zugleich dem Andern zum Besitz übertragen wird. Das Pfandrecht dauert auch hier dann nur so lange, als der Besitz dauert. Bei beiden Arten der Pfänder ist, wenn es zur Realisirung des Pfandrechtes durch Verkauf des verpfändeten Gegenstandes kommt, mehrfach gerichtliche Versteigerung vorgeschrieben; gemeinrechtlich ist dieselbe jedoch keineswegs erforderlich. Über die Eintheilungen der Pfänder, Afterpfand, die Rechtsmittel des Pfandgläubigers etc. s.u. Hypothek. 2) Der Jemand beim Pfänden abgenommene Gegenstand, s.u. Pfändung; 3) ein Stück von einem Deiche, Wassergraben, Wege etc., welchen eine einzelne Person od. eine Gemeinde in gutem Stande unterhalten muß, ein solcher Deich heißt Pfanddeich, s. Deich III.; 4) verschiedene Stücken Holz, welche hinter der Verzimmerung eingelegt od. eingetrieben werden, um die Verzimmerung selbst od. die dahinter befindlichen Ende mehr zu befestigen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 933-934.
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