Gerber [2]

[626] Gerber, 1) Ernst Ludwig, Musikhistoriker, geb. 29. Sept. 1746 in Sondershausen, wo sein Vater seit 1731 Hoforganist war, gest. daselbst 30. Juni 1819, studierte in Leipzig anfänglich Jura, später hauptsächlich Musik und kehrte 1775 als Nachfolger seines Vaters nach Sondershausen zurück. Er ist besonders bekannt als Verfasser des »Historisch-biographischen Lexikons der Tonkünstler« (Leipz. 1790–92) und des als Supplement desselben gedachten, aber an Umfang viel größern »Neuen historisch-biographischen Lexikons der Tonkünstler« (das. 1812–14, 4 Bde.), das, obgleich ursprünglich nur zur Ergänzung von Walthers »Lexikon« (1732) angelegt, zu einem hochbedeutenden Quellenwerk erwuchs und noch gegenwärtig zu den wertvollsten lexikographischen Hilfsmitteln gehört.

2) Karl Friedrich von, Rechtsdogmatiker, Publizist und Staatsmann, geb. 11. April 1823 zu Ebeleben (Schwarzburg-Sondershausen), gest. 23. Dez. 1891 in Dresden, studierte seit 1840 in Leipzig und Heidelberg, wo er bereits 1843 den juristischen Doktorgrad erwarb, habilitierte sich 1844 in Jena und wurde 1846 zum außerordentlichen Professor ernannt. In demselben Jahr erschien seine grundlegende Schrift »Das wissenschaftliche Prinzip des gemeinen deutschen Privatrechts« (Jena 1846). 1847 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor des deutschen Rechts nach Erlangen, wo er das bahnbrechende »System des deutschen Privatrechts« (Jena 1848–49, 2 Abtlgn.; 17. Aufl., hrsg. von K. Cosack, 1895) vollendete. 1851 ging er als Professor und[626] Nachfolger v. Wächters als Kanzler der Universität nach Tübingen, vertrat 1857–61 Württemberg auf den Nürnberger und Hamburger Konferenzen zur Entwerfung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und übernahm 1862 eine ordentliche Professur und die Stelle eines Oberappellationsrats in Jena. Ostern 1863 wurde er als Professor nach Leipzig berufen und 1871 mit der Leitung des sächsischen Kultusministeriums betraut, das er, seit April 1891 mit dem Vorsitz im Gesamtministerium, bis zu seinem Tode verwaltet hat. Im konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes 1867 war er unter den ersten, die sich der neuen Ordnung rückhaltlos anschlossen. Von seinen Schriften sind noch zu nennen: »Zur Charakteristik der deutschen Rechtswissenschaft« (Tübing. 1851); »Über öffentliche Rechte« (das. 1852); »Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts« (Leipz. 1865, 3. Aufl. 1880); »Die Ordinarien der Juristenfakultät zu Leipzig« (anonym, das. 1869); »Gesammelte juristische Abhandlungen« (Jena 1872). Mit Ihering begründete er 1856 die »Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts«.

3) Johann Gottfried Heinrich, Ingenieur, geb. 18. Nov. 1832 zu Hof in Bayern, studierte in Nürnberg und München, leitete seit 1858 die Brückenbauabteilung der Fabrik von Cramer-Klett in Nürnberg, wurde, als diese Abteilung 1873 in die Süddeutsche Brückenbau-Aktiengesellschaft in München verwandelt wurde, Direktor derselben und, als die Fabrik 1884 in die Maschinenbau-Aktiengesellschaft Nürnberg überging, Aufsichtsrat und technischer Beirat. Er lebt in München. G. stellte für die Berechnung eiserner Brücken neue Regeln auf, erfand den Träger mit freischwebenden Stützen, der seitdem bei den Auslegerbrücken auch in England und Amerika viel angewendet worden ist, und konstruierte ein nach ihm benanntes Gelenk für Eisenkonstruktionen. Er schrieb: »Das Paulische Trägersystem« (Nürnb. 1859); »Die Rheinbrücke bei Mainz« (Mainz 1863); »Berechnung der Brückenträger nach System Pauli« (in der »Zeitschrift des Vereins Deutscher Ingenieure«, 1865); »Träger mit freiliegenden Stützpunkten« (in der »Zeitschrift des Bayrischen Architekten- und Ingenieurvereins«, 1870); »Bestimmung der zulässigen Spannungen in Eisenkonstruktionen« (ebenda, 1874); »Notizen über Eisenkonstruktionen mit Gelenkverbindungen« (in der »Zeitschrift für Baukunde«, 1882); »Einsteighallen im Zentralbahnhof München« (im »Organ für Fortschritte des Eisenbahnwesens«, 1887); »Bestimmung der Querschnitte von Eisenkonstruktionen« (»Zeitschrift des Vereins Deutscher Ingenieure«, 1894); »Über zulässige Beanspruchung in Eisenkonstruktionen« (in der »Deutschen Bauzeitung«, 1896).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 626-627.
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