Kapitel [2]

[592] Kapitel, in Klöstern der Saal, wo den Mönchen früher täglich ein Abschnitt (K.) ihrer Regel vorgelesen, später aber jede wichtigere Klosterangelegenheit, z. B. die Wahl eines Abtes u. dgl., verhandelt ward, weshalb bei Mönchsorden und geistlichen Ritterorden solche Versammlungen selbst K. (Ordenskapitel) heißen (vgl. Chordienst). Es waren entweder Generalkapitel, wobei der ganze Orden durch Deputierte, oder Provinzialkapitel, bei denen die Deputierten der Provinz eines Ordens zur Beratung zusammenkamen, oder endlich Kloster- und Hauskapitel, wozu bloß die Kapitularen oder Konventualen, d. h. die stimmfähigen Mitglieder des Klosters, sich versammelten, um spezielle Angelegenheiten desselben zu erörtern. K. (Domkapitel) heißt das Kollegium der Kanoniker (Kapitularen, Stifts- oder Domherren) an einer bischöflichen oder erzbischöflichen Kirche, das sich in der Regel aus einem Propst, Dechanten (Dekan), Scholastikus, Kantor, Kustos und einer Anzahl Domherren zusammensetzt und dem Bischof beratend zur Seite steht, bei Erledigung oder Sedisvakanz des bischöflichen Stuhls die auf die interimistische Verwaltung der Diözese bezügliche Jurisdiktion ausübt, bez. durch einen binnen achttägiger Frist von ihm zu erwählenden, aber selbständigen Kapitels- oder Kapitularvikar als Bistumsverweser ausüben läßt, den neuen Bischof wählt etc. und das Hoch- oder Domstift (s. Stift) bildet. K. heißen oder hießen ferner die Logen der höhern Grade der Freimaurerei; früher führten auch Versammlungen bei andern Gesellschaften, die eine Zunft ausmachten, z. B. der Tuchscherer etc., diesen Namen. Vgl. P. Schneider, Die bischöflichen Domkapitel (Mainz 1885).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 592.
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