Ladung [2]

[33] Ladung (Vorladung, Zitation, Ajournement), die an eine Person gerichtete Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine L. kann schriftlich oder mündlich, unter Androhung von Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung erfolgen. Wenn der Geladene alsbald zwangsweise der Behörde vorgeführt wurde, sprach man früher von einer Realzitation. Die gerichtlichen Ladungen wurden manchmal in monitorische und arktatorische eingeteilt, je nachdem in der L. eine Handlung freigestellt oder aufgegeben wurde. Die arktatorischen Ladungen zerfielen in peremtorische und indikatorische, je nachdem der Ungehorsame in der L. mit einem Rechtsnachteil bedroht wurde oder nicht. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (s. d., Bd. 3) wird unterschieden zwischen der gerichtlichen L. und der L. durch eine Partei. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 214) erfolgt die L. zu einem Termin grundsätzlich durch die Partei, die über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. Ist mit der L. zugleich eine Klageschrift oder ein andrer Schriftsatz zuzustellen, so ist die L. in den Schriftsatz aufzunehmen. Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht muß die L., sofern sie nicht einem Rechtsanwalt zugestellt wird, die Aufforderung an die Partei zur Bestellung eines solchen enthalten. Die L. geschieht durch Zustellung der Ladungsschrift. Den Termin, in dem verhandelt werden soll, bestimmt das Gericht; deshalb ist die Ladungsschrift zuvor dem Gerichtsschreiber zu übergeben, der binnen 24 Stunden die Terminsbestimmung zu erwirken hat. Eine gerichtliche L. ergeht nur bei einem Aufgebotsverfahren (s. d.), im Konkurs, bei der L. von Zeugen und Sachverständigen sowie in den Fällen, in denen ein Termin durch nicht verkündete Entscheidung von Amts wegen angesetzt oder verlegt worden ist. Die L. ergeht durchweg schriftlich; sie ist eine private oder eine öffentliche. Die letztere, die sogenannte Ediktalladung, erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Einrückung in öffentliche Blätter. Im Strafverfahren erfolgen die Ladungen regelmäßig durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft; doch können Amtsrichter und Untersuchungsrichter unmittelbar Vorladungen ergehen lassen. Die L. erfolgt nach der deutschen Strafprozeßordnung immer unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und, was die L. des auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten anbetrifft, schriftlich mit der Verwarnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Ist der Angeklagte verhaftet, so wird seine Vorladung durch Bekanntgabe des Termins zur Hauptverhandlung bewirkt. Handelt es sich um einen Fall, in dem auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann (§ 321 s. der Strafprozeßordnung), so darf jene Androhung an den nicht verhafteten Angeklagten unterbleiben. Der Angeklagte muß aber in der L. ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Verfahrens in seiner Abwesenheit aufmerksam gemacht werden. Ist der Aufenthalt eines Beschuldigten unbekannt, oder hält er sich im Ausland auf, und ist seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen, so kann auch gegen den Abwesenden eine Hauptverhandlung stattfinden (§ 318 ff.), wenn die Tat, um die es sich handelt, nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist. In solchen Fällen ist aber eine öffentliche L. erforderlich, die an die Gerichtstafel anzuheften und in das für amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt, ferner nach Ermessen des Gerichts auch in ein andres Blatt dreimal einzurücken ist. Zwischen dem Tage der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Endlich ist eine öffentliche L. auch Abwesenden gegenüber, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, zulässig (Strafprozeßordnung, § 470 ff.). Zeugen und Sachverständige kann der Angeklagte zur Hauptverhandlung auch unmittelbar selbst laden lassen. In Privatklagesachen steht dies Recht dem Ankläger wie dem Angeklagten zu.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 33.
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