Deportatĭon

[850] Deportatĭon (v. lat.), seit dem Kaiser Augustus übliche Verbannung auf eine gewisse Insel (die wenigstens 50,000 Schritte vom festen Lande liegen wußte, auch nicht Kos, Rhodos, Lesbos od. Sardinien sein durfte), womit Verlust des Bürgerrechts u. Vermögens verbunden, meist auch alle Hoffnung auf Befreiung genommen war. Die D. zog zugleich eine Capitis deminutio media nach sich; vgl. Exil. Auch in neuerer Zeit hat man diese Strafe wieder angewendet u. deportirt schwere Verbrecher nach Colonien od. nach entfernten Provinzen. Zuerst kam die D. in England zum Vorschlag. Dies brachte Anfangs die zur D. Verurtheilten nach Nordamerika, seit der Trennung der Vereinigten Staaten vom Mutterlande aber nach Botany-Bai in Neu-Südwales, s.d. Doch ist das Deportationssystem in neuerer Zeit namentlich in England immer mehr in Mißcredit gerathen, da die D. außerordentlich kostspielig ist u. man sich erfahrungsmäßig überzeugt hat, daß die deportirten Verbrecher sich keineswegs bessern, vielmehr der Colonisation durch freie Ansiedler hinderlich u. schädlich sind. Seit 1847 hat man deshalb das System wesentlich geändert u. deportirt Verbrecher erst, wenn sie nach längerer Haft Besserung zeigen. Die Deportirten werden auch möglichst zerstreut an verschiedenen Orten angesiedelt, damit sie nicht durch gesellschaftlichen Verkehr wieder zum Laster zurückkehren. Der Versuch in neuester Zeit (1849), solche gebesserte Verbrecher nach dem Caplande zu deportiren, scheiterte an dem Widerspruch der dortigen Colonie (s. u. Capland [Gesch]). In Frankreich brachten Boulay de la Meurthe, Talleyrand u. Talot die D. zuerst in Anregung; der Verbannungsort war Cayenne od. Port Marat auf Madagascar. Die D. ist nach dem Code pénal infamirend u. zieht bürgerlichen Tod nach sich. Besonders wendete man D. gegen schwere politische Verbrecher, gegen die letzten Jakobinerhäupter Collot d'Herbois, Billaud u. Barrére 1795 u. neuerdings gegen den eines Attentats gegen Ludwig Philipp schuldigen Meunier u. gegen Quenisset an. Nach dem Staatsstreich vom 2. December 1851 wurden ebenfalls wieder eine große Anzahl politischer Gefangener nach Cayenne gebracht. Rußland bringt seine Verbrecher nach Sibirien, wo sie in 5 Klassen, je nach der Härte der Strafe, getheilt sind. Die leichteste Strafe ist der Aufenthalt in einer Stadt, dann folgt Dienst in einem sibirischen Bataillon, dann Colonisation, dann öffentliche Arbeiten, namentlich Dienst in den Bergwerken, u. endlich Einstellung in eine Arrestanten-Compagnie. In deutschen Ländern kommt die Strafe der D. nicht vor. Nur in Mecklenburg u. Preußen hat man früher einige Versuche, die D. einzuführen, gemacht, dieselbe jedoch sehr bald wieder aufgegeben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 850.
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