Forst

[71] Forst nennt man jede mit Laub- oder Nadelholz (Forstbäume, s. Baum) bewachsene Fläche Landes, welche nach den Regeln, die Erfahrung und Wissenschaft an die Hand geben, benutzt und gepflegt wird. Diese Regeln lehren die Forstwissenschaften, welche auf eignen Schulen (Forstakademien) vorgetragen werden und im Forstwesen zur Anwendung kommen. Außer Nutz- und Brennholz liefern die Forsten auch Eichel- und Buchmast, Grasung, Harz, Laub, Kohlen u.s.w. Man unterscheidet in Bezug auf die Benutzung Hoch-, Mittel- und Niederwald. In dem erstern läßt man das Holz seine natürliche Größe vollkommen erlangen und erstrebt den Anwachs neuen Holzes durch Samen; bei dem Niederwalde wird Nachwuchs durch das Ausschlagen der Stöcke und Wurzeln gewonnen. In dem Mittelwalde wird sowol durch Besamung als durch Ausschlag Nachwuchs erstrebt. – Das Forstrecht umfaßt sämmtliche Rechte, welche in Ansehung der Forsten stattfinden, und die sich aus der Natur der Sache oder der Gewohnheit ergeben, oder endlich in den besondern Forstordnungen und den allgemeinen Landesgesetzen ausgesprochen sind. Die Forsten sind entweder Staats- (landesherrliche Bannforsten) oder Privatwaldungen, und die Rechte an denselben entspringen entweder aus der Landeshoheit (Forstregal) oder aus dem Eigenthume, welches letztere auch dem Privatmanne zusteht. Aus der Landeshoheit (der Regalität oder forstlichen Herrlichkeit) fließt das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über sämmtliche Forsten, vermöge dessen der Landesherr Forstordnungen geben, Forstbediente und Forstämter einsetzen, eine zweckmäßige Bewirthschaftung sämmtlicher Waldungen vorschreiben darf und die nöthige Forstpolicei zuverwalten hat. Aus dem Eigenthume der Waldungen fließt das Recht, Holz zu fällen, welches indeß an bestimmte forstpoliceiliche Vorschriften gebunden ist, damit keine Holzverwüstungen stattfinden und in Folge derselben Holzmangel entstehe. Verschieden davon ist das Beholzungsrecht, welches eine Dienstbarkeit (s.d.) ist, vermöge welcher Jemand das Recht hat, in der Waldung eines Andern Holz zu hauen. In der Regel ist das Holzhauen aber blos auf das eigne Bedürfniß des Berechtigten beschränkt. Eine wichtige[71] Waldnutzung ist ferner die Mastung und Eichellese. Das Recht dazu ist gleichfalls als bloße Folge des Waldeigenthums zu betrachten. Indessen wird solches von den Forstherren häufig bald als Servitut auf immer, bald auch durch bloße Verträge auf einzelne Jahre überlassen. Zu den geringern Waldnutzungen gehört das Recht auf die Windbrüche, d.i. auf die vom Winde abgebrochenen Äste, das Recht, grünes Laub zur Fütterung oder dürres zur Düngung zu sammeln, das Besenreiserschneiden, Harzsammeln, das Pech-und Kohlenbrennen u.s.w. Sehr bestritten ist indeß die Frage, ob die Jagdgerechtigkeit (s. Jagd) ein Ausfluß des Eigenthums oder der Landeshoheit ist. Jede Verletzung der bestehenden Forstrechte ist ein Forstfrevel, welcher vom Staate bestraft werden muß.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 71-72.
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