Saal

[535] Saal, der größte und weiteste Raum einer Wohnung oder eines öffentlichen Gebäudes, welcher für gesellige oder festliche Zwecke oder zur Versammlung einer größeren Menschenmenge dient. Je nach seinen verschiedenen Bestimmungen erhält er seine Gestalt, Größe, Erhellung, Ausschmückung u.s.w. Im allgemeinen müssen Länge und Breite des Saals in einem günstigen Verhältnisse unter sich und zur Höhe stehen. Letztere tollte nie weniger als die halbe Länge oder zwei Drittel der Breite betragen. Die Länge verhalte sich zur Breite wie 2 : 1, wie 5 : 3 oder 3 : 2. Quadratische Säle wirken nur in kleinen Abmessungen günstig. Die Tagesbeleuchtung kann durch gewöhnliches Seitenlicht, bei großen Sälen durch seitliches Hochlicht oder durch Oberlicht erfolgen. Die Umfassungsmauern sind jeweils stärker anzuordnen, damit bei den größeren Spannweiten der Decken u.s.w. Schwankungen und Schub vermieden werden.

An Sälen, für besondere Zwecke angeordnet und eingerichtet, unterscheiden wir 1. Gesellschaftssaal. Ein direkter Zugang vom Vorplatz aus ist nicht gerade erforderlich, um so mehr aber eine gute Verbindung und Lage zu den angrenzenden Räumen, mit welchen er durch weite Flügel- oder Schiebetüren verbunden sein muß. 2. Der Speisesaal ist in seiner Größe abhängig von der Anzahl der Personen bezw. Stellung und Breite der Tische; letztere = 0,80–1,30 m; für Stuhltiefe, von Tafelkante an gemessen, = 0,55–60 m, Breite des Platzes = 0,55–0,60 m, Gänge für Bedienung an der Wand = 0,90 m, zwischen den Tischen = 1,15 m, so daß Flächenraum für eine Person = 1,0–1,20 qm vorzusehen ist. Für zwei Tischreihen soll die Saalbreite mindestens 7,5 m betragen [6]. Sowohl in Gasthöfen wie in herrschaftlichen Wohnungen schließt sich ein Anrichte- oder Servierzimmer (Office) an, etwa durch Aufzug mit der Küche in Verbindung. Die Ausstattung wird außer reichen und hohen Täferungen auch Wandgemälde, die sich auf Jagd, Feld- oder Weinbau beziehen, zulassen. – Für musikalische Aufführungen dient 3. der Konzertsaal; dieser hat in erster Linie der Anforderung zu entsprechen, daß in ihm sowohl der Ton der Einzelstimme als auch der Gesamtchöre oder des Orchesters deutlich und klar zur Wirkung kommen. Vor allem muß also ein Widerhall der Töne vermieden werden und sind deshalb die glatten Wandflächen durch Nischen und Glieder zu unterbrechen, die scharfen Winkel und Ecken zu runden und im übrigen die flache Decke nicht übermäßig hoch zu legen. Durch Erfahrung ist festgestellt, daß eine Höhe von mehr als 14 m nicht mehr günstig wirkt. Um bei einer Zuhörerzahl von mehr als 1000 Personen die Weite des Saales nicht zu sehr zu steigern, sind Emporen oder Galerien anzuordnen, welche entweder an den Seitenwänden frei hervorragen oder auf Unterstützungen ruhen oder aber bei durchbrochenen Seitenwänden sich nach hinten vertiefen. Für die Musiker und Sänger ist ein erhöhtes Podium (s.d.) mit ansteigenden Stufen an der einen Schmalseite anzuordnen. Für angemessene Zugänge und Vorplätze mit Windfängen sowie auch bequem gelegene und hinreichend große Garderoben ist zu sorgen. Mustergültige Konzertsäle sind: das Gewandhaus in Leipzig (s. Singakademie und [8]), die Tonhalle in Zürich [7]. Oft dient dieser Raum auch als: 4. Ball- oder Tanzsaal. Für solchen muß eine Musikgalerie mit besonderem Zugang angebracht sein und um den Saalboden ringsum eine breite Stufe ziehen, auf welcher die Zuschauer Platz finden. Der Fußboden ist in eichenen Parketts zu belegen und sollte tunlichst elastisch sein. Für Zuführung frischer Luft, jedoch ohne lästigen Zug, ist zu sorgen. Die Ausschmückung zeige einen heiteren Charakter, unter reicher Anwendung von Spiegeln, Draperien u.s.w. – 5. Für Versammlungszwecke ernster Art dienen in fürstlichen Schlössern der Thron- und Audienzsaal, in städtischen und staatlichen Gebäuden die Rats- und Sitzungssäle verschiedener Art, für Reichstag, Landtag u.s.w. [3], für das Schwurgericht, Schöffengericht [3] (s. Gerichtsgebäude). – 6. Für Unterrichtszwecke kommen in Betracht: a) Der Hörsaal, der bei Hochschulen in kleinen Abmessungen denselben Anforderungen entsprechen muß wie der Schulsaal der Mittelschulen[535] (s. Schule); für größere Zuhörerzahl (etwa 150–200 Hörer), jedoch mit anzeigenden Sitzreihen. An Flächenraum ist zu rechnen samt Gängen 1,10 qm für den Hörer. Der größeren Tiefe wegen ist die Beleuchtung von zwei Seiten oder aber durch Oberlicht zu geben, b) Der Zeichensaal ist gegen Norden zu legen und soll dahin tunlichst viele Fensterfläche erhalten. An Flächenraum für Tische und Gänge ist für einen Platz 3,6–4,0 m zu rechnen. – 7. Der Schlafsaal in Erziehungsanstalten für Kinder und Erwachsene, Klöstern, Kasernen (s.d.), Kadettenhäusern (Bd. 5, S. 255), Krankenhäusern (s.d.) ist für eine größere Zahl von Betten, seiten über 25–30, einzurichten und dabei 4,5–6,0 qm Fläche oder 25–30 cbm Luftraum pro Bett zu rechnen. Diese stehen einzeln und frei oder sind mit leichten Scherwänden oder Vorhängen umgeben, je nach dem Grade der Beaufsichtigung. Im Saale oder im Nebenraum sind Waschtische aufzustellen, welche mit Wasserzu- und -ableitung zu versehen sind. – Für Kunstzwecke dienen: 9. Der Gemäldesaal, Antiken- oder Skulpturensaal, der Aktsaal, letzterer für Zeichnen nach lebendigen Figuren. Bei großen Räumen erfolgt die Beleuchtung am besten mittels Oberlichtkonstruktion ([1], Bd. 6, S. 728, und Gemäldegalerie, Bd. 4, S. 373 ff.). Dies bietet den Vorteil, daß alle Wände benutzbar und gleichmäßig erleuchtet werden; sie sind in einem gebrochenen, nicht zu hellen Tone zu färben, um die auszustellenden Gegenstände gut hervortreten zu lassen.

Ein Gebäude, dessen wesentlichster Teil ein Saal ist, heißt Saalbau. Dieser dient vornehmlich als öffentliches Vergnügungs- oder Festlokal zur Abhaltung von Musik- und Gesang-, Ball- oder Maskenfesten für mehrere Hunderte oder Tausende von Teilnehmern [1].

Dabei bildet der Saal den alle andern Teile überragenden Mittelpunkt, an welchen sich ringsum die Nebenräume in einem oder zwei Stockwerken anschließen. Zu den schon oben unter 3. und 4. genannten Nebenräumen kommen noch Aufsichts- und Verwaltungsräume sowie eine Anzahl von Wirtschaftsräumen, besonders mehrere glänzende Speise- und Kaffeesäle, nebst den nötigen Betriebs-, Küchen- und Vorratsräumen, hinzu, welche in einem entsprechenden Verhältnisse stehen müssen; ferner sind Wohnungen für Aufsichtsbeamte und den Wirt unterzubringen ([4], S. 738).

In manchen Gegenden bedeutet Saal s.v.w. Diele, Vorplatz. Im Mittelalter bezeichnete Saal auch die ganze fürstliche Behausung (heute = Hof).


Literatur: [1] Handbuch der Architektur, 4. Teil, 6. Halbbd., 4. Heft, S. 173, 200, 302, 336, 373, 407, Darmstadt 1893. – [2] Ebend., 4. Teil, 6. Halbbd., 1. Heft, Darmstadt 1889. – [3] Ebend., 4. Teil, 7. Halbbd., Darmstadt 1887, S. 3, 70, 80–84, 246, 403, 461. – [4] Baukunde des Architekten, Berlin 1884, Bd. 2. – [5] Klasen, L., Grundrißvorbilder, Leipzig 1884. – [6] Guyer, Hotelwesen der Gegenwart, 2. Aufl., Zürich 1885. – [7] Schweizer Bauztg., Bd. 20. – [8] Leipzig und seine Bauten, Leipzig 1892.

Weinbrenner.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 535-536.
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