Abt [1]

[59] Abt (v. syr. Abba, »Vater«), aus einem allgemeinen kirchlichen Ehrennamen entstandener Titel eines[59] Klostervorstehers, der seit dem 11. Jahrh. bei manchen Orden Guardian, Prior, Rektor etc. heißt. Der A. hat das Recht der Disziplin und der Vermögensverwaltung. Gewählt wird er, wo nicht besondere Rechte entgegenstehen, von den Professen des betreffenden Klosters auf Lebenszeit oder, wie bei den Bettelorden, auf bestimmte Jahre. Die Weihe geschieht mit Überreichung der Insignien, des Stabes, Ringes, der Mütze und der Handschuhe. Einige Äbte, z. B. die zu Korvei und Fulda, hatten volle bischöfliche Gewalt und eigne Diözesen, andre (die infulierten Äbte) nur bischöfliche Titel u. Insignien. Von diesen wirklichen (Regularäbten) sind zu unterscheiden die Säkularäbte, die nur die Abtei und ihr Einkommen als Benefizium erhalten hatten und sich durch einen Vikar vertreten lassen mußten. Die Zahl derselben war besonders in Frankreich groß (s. Abbé). In der frühern Zeit gab es auch Laienäbte, Ritter und Fürsten, denen die Einkünfte eines Klosters vom Landesherrn zugewiesen waren. Kommendataräbte heißen diejenigen Äbte, welche die Temporalien (s. d.) genießen, aber keine geistliche Amtsgewalt ausüben. Den Äbten entsprechen in den Nonnenklöstern Äbtissinnen, welche die Rechte, die sie als Frauen nicht selbst ausüben können, durch einen Vikar verwalten lassen. – In der protestantischen Kirche ist der Titel beibehalten für die Vorsteher einiger Stifter (z. B. Lokkum) und hier und da als Ehrentitel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 59-60.
Lizenz:
Faksimiles:
59 | 60
Kategorien: