Amt

[461] Amt, im allgemeinen berufsmäßige Dienstleistung; im eigentlichen Sinn die einem öffentlichen Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) gewährte Dienstleistung. Subjektiv bedeutet A. die Verpflichtung zur berufsmäßigen Tätigkeit für öffentliche Zwecke, objektiv den bestimmten Kreis der Tätigkeit, zu welcher der Beamte verpflichtet ist. Die Ämter und Beamten zerfallen in Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen- und Gemeindeämter und -Beamte. Regelmäßig ist mit diesen Ämtern ein bestimmter Gehalt (Besoldung) verbunden. Im Gegensatz hierzu nennt man die unbesoldeten Ämter Ehrenämter. Der Beamte, der ein öffentliches, namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser Stellung als ein Glied des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich ausübt. Hiernach muß sich auch die Achtung, die der einzelne Staatsbürger der Staatsgewalt schuldet, auf die Beamten mit erstrecken. So kommt es denn,[461] daß mit dem A. eine gewisse Amtsehre verbunden ist, deren Verletzung strenger bestraft wird als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung). Anderseits legt das A. dem Beamten auch höhere Pflichten auf, die über die allgemeinen staatsbürgerlichen hinausgehen, und darum ist es auch gerechtfertigt, wenn die von einem Beamten in seiner amtlichen Stellung begangenen Straftaten besonders streng geahndet werden. Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches A. bekleiden; deshalb zieht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), das dabei erklärt, daß hier unter öffentlichen Ämtern die Advokatur, die Anwaltschaft, das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien. Nach österreichischem Strafrecht tritt Verlust der öffentlichen Ämter und zeitweilige Unfähigkeit zu deren Erlangung bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Übertretungen aus Gewinnsucht (Diebstahl, Veruntreuung, Betrug und Vergehen des Wuchers) ein. Vgl. Beamter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 461-462.
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