Erbämter

[886] Erbämter, Hofämter, die in einer Familie erblich sind. In diesem weitern Sinne waren auch die Erzämter (s. d.) der Kurfürsten des frühern Deutschen Reiches E. Jeder der weltlichen Kurfürsten aber, der ein Erzamt des Reiches bekleidete, hatte eine altadlige Familie zur Stellvertretung bei der Ausübung seines Erzamtes, und diese Stellvertretungsämter wurden vorzugsweise E. genannt. So gab es einen Erbmarschall (Pappenheim), Erbschenk (Limburg, später Althan), Erbtruchseß (Waldburg), Erbkämmerer (Hohenzollern) und einen Erbschatzmeister (Sinzendorf). Auch gab es einige E. ohne korrespondierende Erzämter, wie das Reichsjägermeisteramt der Grafen von Urach, später der Herzoge von Württemberg, das Reichstürhüteramt der Grafen von Werthern und das Reichserbvorschneideramt der Herzöge von Mecklenburg. Neben diesen Reichserbämtern bestanden aber auch E. der einzelnen Reichsfürsten. Mit der Auflösung des Reiches hörten auch die E. desselben auf, während diejenigen in den einzelnen deutschen Ländern sich z. T. erhielten und neubegründete als Erblandeshofämter hinzukamen. Die Errichtung von solchen ist Sache des Landesherrn; ihre Inhaber haben bei besonders feierlichen Gelegenheiten die nach den bestehenden Zeremonialvorschriften sich bestimmenden Ehrendienste zu leisten. Diese E. bestehen neben den jeweilig ernannten Inhabern der obersten und obern Hofchargen und Hofämtern (s. Hof). In Österreich gibt es in den zum vormaligen Deutschen Bund gehörigen Ländern zahlreiche Erbhofämter. Auch in Preußen sind in den verschiedenen Landesteilen vielfach Erblandeshofämter geschaffen worden. So bestehen in Ostpreußen vier solcher E.: der Landhofmeister, der Oberburggraf, der Kanzler und der Obermarschall; in der Provinz Brandenburg gibt es acht etc. In Bayern wurden durch die Verfassungsurkunde vom 1. Mai 1808 vier lehnbare Reichskronämter geschaffen. Von diesen Würden bekleidet dermalen diejenige des Kronobersthofmeisters der Fürst von Öttingen-Öttingen und Öttingen-Spielberg, die des Kronoberstkämmerers der Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst; das Amt des Kronoberstmarschalls ist zurzeit unbesetzt; das Amt des Kronoberstpostmeisters befindet sich im erblichen Besitz des fürstlichen Hauses Thurn und Taris. Die Inhaber dieser Ämter sind als solche Mitglieder der Kammer der Reichsräte und eventuell zur Regentschaft berufen. In Hannover war 1814 ein Erblandmarschallamt errichtet und dem Grafen von Münster übertragen worden. Auch in Württemberg wurden 1808 vier lehnbare Kronerbämter geschaffen: der Reichserbmarschall (Hohenlohe-Öhringen), der Reichserboberhofmeister (Waldburg-Zeil-Wurzach), der Reichserboberkämmerer (unbesetzt)[886] und der Reichserbpanner (Zeppelin). Die aus älterer Zeit stammenden E. des Erbkämmerers (Freiherr von Gültlingen) und des Erbmarschalls (Freiherr Thumb von Neuburg) gehören nicht zu den Kronerbämtern des Reiches.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 886-887.
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