Ludwigsorden

[794] Ludwigsorden: 1) Bayrischer Orden, vom König Ludwig I. 25. Aug. 1827 für 50jährige Dienstzeit in Hof-, Staats-, Kriegs- und Kirchenämtern in zwei Klassen gestiftet. Die Dekoration ist für Mitglieder[794] höhern Ranges ein goldenes, von der Krone bedecktes Kreuz, in dessen weißem Mittelschild auf dem Avers das goldene Brustbild des Stifters und auf den Flügeln: »Ludwig, König von Bayern«, auf dem Revers in grünem Eichenkranz: »Für ehrenvolle 50 Dienstesjahre« und auf den Flügeln: »Am 23. Aug. 1827« steht. Beamte niedern Ranges erhalten eine Goldmedaille mit denselben Inschriften. Das Band ist karmesinrot und hellblau eingefaßt. – 2) Französischer Orden, gestiftet von Ludwig XIV. 1693 für Militärverdienste, in drei Klassen, mit Einkünften. Die Dekoration war ein weißes, achtspitziges Kreuz, mit Lilien in den Winkeln, im Mittelschilde der heil. Ludwig mit der Umschrift: »Lud. Magn. inst. 1693«, auf dem Revers ein flammendes Schwert in grünem Lorbeerkranz, mit der Umschrift: »Bellicae virtutis praemium« (»Belohnung kriegerischer Tugend«). Durch die Revolution aufgehoben, wurde er von Ludwig XVIII. wieder eingeführt, 1830 abermals aufgehoben. – 3) Großherzoglich hessischer Zivil und Militärverdienstorden, gestiftet von Ludwig I. 25. Aug. 1807 und von Ludwig II. 14. Dez. 1831 mit Statuten versehen. Der Orden hat fünf Klassen: Großkreuze, Kommandeure erster und zweiter Klasse, Ritter erster und zweiter Klasse; damit verbunden ist eine goldene und eine silberne Medaille. Das Ordenszeichen ist ein schwarzes, rot gerändertes achtspitziges Kreuz mit rot emailliertem Mittelschild, in dem vorn ein L mit der Umschrift: »Für Verdienste«, hinten: »Gott, Ehre, Vaterland« auf schwarzem Email steht. Die Großkreuze tragen dazu einen achtspitzigen Silberstern mit der von Lorbeer- und Eichenlaub eingefaßten Devise, die Kommandeure erster Klasse einen vierspitzigen Silberstern. Das Band ist schwarz und rot eingefaßt. (S. Tafel »Orden I«, Fig. 17.)

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 794-795.
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