Postzeitungsdienst

[227] Postzeitungsdienst, Vertrieb (Debit) von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post, darin bestehend, daß die Post die Bestellungen (Abonnements) auf Zeitungen vom Publikum und von ausländischen Postanstalten annimmt, die Bestellungen ausführt, mit den Zeitungsverlegern und mit dem Ausland abrechnet sowie die einzelnen Zeitungen an die Bezieher (Abonnenten) aushändigt oder durch die fremde Post aushändigen läßt. Keine der im Deutschen Reich erscheinenden politischen Zeitungen darf von dem P. ausgeschlossen werden. Im Reichspostgebiet wird der Bezugspreis, d. h. der vom Publikum zu zahlende Preis (Abonnementspreis), bei inländischen Zeitungen vom Verleger, bei ausländischen von der Reichspost auf Grund des vom Ausland angegebenen Preises, der die etwaige Transitgebühr mitenthält, durch Hinzurechnung der gesetzlichen deutschen Zeitungsgebühr festgesetzt. Diese früher Provision genannte Zeitungsgebühr, d. h. die für den Vertrieb der Zeitung zur Postkasse fließende Einnahme, ist in Abänderung des § 10 des Posttaxgesetzes vom 28. Okt. 1871 durch das Gesetz vom 20. Dez. 1899 bestimmt (s. Porto [Portotarif]). Für den internationalen P. gilt das ein Nebenabkommen zum Weltpostvertrag bildende Übereinkommen. betreffend den Postbezug von Zeitungen vom 15. Juni 1897, abgeschlossen in Washington. Der erste Entwurf zu einem derartigen Übereinkommen wurde 1890 in Brüssel festgestellt und 4. Juli 1891 auf dem Wiener Postkongreß angenommen. Das Übereinkommen von 1897 findet für den P. Deutschlands mit folgenden Vereinsländern Anwendung: Ägypten, Belgien, Bulgarien durch Vermittelung von Österreich, Chile, Dänemark, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien und Uruguay. Der P. mit Nichtvereinsländern wird durch die ausländischen Postanstalten oder durch besondere Agenten besorgt; die in Frankreich erscheinenden Zeitungen werden vom Postamt in Köln unmittelbar beim Verleger bestellt. Den P. mit Nichtvereinsländern, z. B. mit Großbritannien, Rußland, Nordamerika, Australien, Japan etc., vermittelt Deutschland auch für andre Vereinsländer, die dementsprechend Gegenseitigkeit üben. Der Bezugspreis der Zeitungen ist aus der vom Postzeitungsamt (s. d.) bearbeiteten Zeitungspreisliste bei jeder Postanstalt zu ersehen; diese auch für Private käufliche Liste enthält, nach den verschiedenen Sprachen getrennt, alle in Deutschland in der Regel gehaltenen Zeitungen. Der P. mit dem Ausland erfolgt durch Auswechselungspostanstalten, z. B. mit Dänemark durch das Postzeitungsamt und das Zeitungspostkontor in Kopenhagen, die auch den Zahlungsausgleich bewirken, wobei eine Abrechnung über die Zeitungsgebühr nicht stattfindet. Die vom Verleger oder von der Post verpackten Zeitungen werden mit der Briefpost unter der Aufschrift »Zeitungen« oder »Abonnements-poste« und nur vereinzelt unter der persönlichen Aufschrift[227] der Empfänger versandt. Im Reichspostgebiet ziehen die Briefträger die jedesmal nächstfälligen Bezugsgelder ein. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen (1/2 Pf. für je 25 g) sowie die Nachlieferung und Überweisung von Zeitungen ist durch die Postordnung geregelt. Über das Zeitungsbestellgeld s. Porto (Portotarif). Durch Vermittelung der deutschen Reichspost wurden 1904: 5,9 Mill. Zeitungsexemplare in 1344 Mill. Nummern mit 229 Mill. außergewöhnlichen Beilagen bezogen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 227-228.
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