Einquartierung

[552] Einquartierung, die Staatslast, nach welcher Einwohner der Städte u. Dörfer den Soldaten einheimischer od. fremder Heere Wohnung, oft auch Ernährung zu gewähren haben. Der Soldat erhält dazu die Legitimation durch ein Quartierbillet (Billet), das ihm von dem Einquartierungsbureau (Billetiramt), welches die E. zu reguliren hat, u. dessen Beamte auch wohl Billeteurs heißen, ertheilt wird. In früheren Zeiten kam den Truppen nur Dach u. Fach zu. Ausnahmen hiervon waren die Gewaltstreiche, welche sich Wallensteins, Bauers u. Anderer Truppen im Dreißigjährigen Kriege u. später in anderen Feldzügen erlaubten, wo sie außer Beköstigung wohl auch noch einen gewissen Betrag von baarem Gelde von den Bequartierten verlangten. Im Siebenjährigen Kriege kam dies fast durchaus wieder außer Gebrauch, u. die Truppen erhielten damals vom Bequartierten nur Dach u. Fach u. Gelegenheit zum Kochen, die Lebensmittel selbst aber vom Lande geliefert. Die Revolutionskriege u. das in denselben aufkommende Requisitionssystem änderte dies gänzlich; der Mangel von Magazinen machte das Liefern unmöglich u. der Hauswirt des Soldaten hatte daher auch für die Beköstigung desselben zu sorgen. Bald artete dies noch weiter aus. Bis auf diese Weise die E. zu beschwerlich wurde, ward die E. als Reallast der Hauseigenthümer betrachtet u. diesen allein nach dem Beispiel des Friedens, wo sie dieselbe auch allein zu tragen hatten, zugemuthet (Einquartierungsrecht), u. auch unter ihnen waren viele (hohe Staatsbeamte, an mehreren Orten Besitzer von Rittergütern, Freihäusern, von schriftsässigen Häusern etc.) von der E. befreit; neuerdings aber entschied sich Theorie u. Praxis dafür, daß im Kriege diese u. eben so gut auch die Miethleute zu der Mittragung der E. zuzuziehen wären, da ja doch der Krieg als eine ungewöhnliche Last des Staates zu betrachten u. diese Last von jedem Staatsbürger ohne Ausnahme gleichförmig zu tragen sei. Bei eintretendem Friedensstand hört jedoch diese Ausnahme von der Regel auf u. ist die E. dann meist nur Last der Hauseigenthümer. Die Bestimmung über die E. u. das, was dem Soldaten im Frieden von dem Hauswirth zu verabreichen ist, ist nach den verschiedenen Ländern verschieden. In Frankreich erhält der Soldat nur Obdach, eine Lagerstätte u. Gelegenheit zum Kochen; in England kommt dazu noch eine Mahlzeit, welche jedoch vom Staate dem Wirthe vergütet wird; in Deutschland erhält der Soldat Quartier bald mit, bald ohne Verpflegung, immer aber wird die letztere vom Staate vergütet. Vgl. Wiesandt, Diss. de metatis, Leipzig 1815; Fleck, Rechtliche Bemerkungen über die Einquartierungslast, Dresd. 1815; Runde, Rechtliche Grundsätze über die Vertheilung der Einquartierungslast, Oldenb. 1808.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 552.
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