Eltern

[661] Eltern, das Verhältniß zwischen E. u. Kindern wird u. ist bestimmt durch Liebe u. Zärtlichkeit, welche die Natur jenen gegen diese, u. durch Dankbarkeit u. Ehrfurcht, welche sie diesen gegen jene einflößt. Die ehelichen Kinder sind berechtigt, von ihren E. u. im Fall der Armuth derselben, von ihren Großeltern Ernährung u. standesmäßige Erziehung nach den meisten deutschen Landesgesetzen auch eine standes- u. vermögensgemäße Ausstattung, in Ermangelung eigenen Vermögens, zu fordern. Können die Kinder sich selbst ernähren, so hört die Verbindlichkeit der E. auf. Eheliche Kinder u. deren[661] E. haben ein gegenseitiges, nach der Concurrenz von Miterben u. nach den verschiedenen Landesgesetzen verschiedenes Erbrecht. Der Vater eines unehelichen Kindes ist, wenn seine Vaterschaft zweifellos ist, dasselbe zu ernähren, nicht aber auch zur standesmäßigen Erziehung verpflichtet; sollte der Vater nicht ausgemittelt werden können, so tritt die Mutter, deren E. u. im Nothfall die öffentlichen Versorgungsanstalten dafür ein. Die Kinder sind dagegen ihren E. Gehorsam u. Ehrfurcht schuldig u. haben die Pflicht, ihre dürftigen E. zu ernähren. Verbrechen gegen die E. werden hart bestraft; Kinder können eine beschimpfende Klage od. eine peinliche Anklage wider ihre E. nicht erheben u. dieselben überhaupt nur in so weit ausklagen, daß sie nicht ganz verarmen. Auch kann ein Kind zum Zeugniß wider seine E. nicht gezwungen werden. Die Rechte der E. gegen die Kinder bilden die Elterliche Gewalt, ein Inbegriff verschiedener, theils aus der römischen Patria potestas (Väterliche Gewalt), theils aus dem deutschrechtlichen Mundium (Vormundschaft) des Vaters herstammender u. theilweis auf die Mutter ausgedehnter Befugnisse, als: das Recht der Zurechtweisung u. Züchtigung, der Einwilligung in die Verheirathung des Kindes, der letztwilligen Bestellung eines Vormundes für die minderjährigen Kinder, der Verwaltung u. Nutznießung des Vermögens der Kinder während der Unmündigkeit der Kinder u. dgl.; die nach römischem Recht begründete Befugniß über Leben u. Tod der Kinder, so wie der Grundsatz, daß Kinder in der väterlichen Gewalt nur für die E. erwerben können, die Unitas personae mit ihren Folgerungen sind dagegen aufgehoben; deshalb können E. u. Kinder auch ohne vorgängige Emancipation der Letzteren, resp. unter Zuziehung des Altersvormundes gültig mit einander Verträge schließen. Begründet wird die elterliche Gewalt durch Abstammung aus gültiger od. einer putativen Ehe (uneheliche Kinder sind nicht der väterlichen Gewalt, sondern nur einigen vormundschaftlichen Rechten der Mutter unterworfen); durch Legitimation (s.d.) u. durch Annahme an Kindesstatt (Adoption, s.d.). Aufgehoben wird die elterliche Gewalt durch den Tod der E., durch Verbrechen der E. gegen die Kinder, durch Emancipation (s.d.) u. durch Gründung eines eigenen Haushaltes bei den Söhnen u. durch Verheirathung bei den Töchtern. Durch diese Absonderung werden die Kinder frei u. befähigt, selbst über ihr Vermögen zu verfügen, verlieren aber weder ihre Familienrechte, noch bes. ihr Erbrecht gegen die E. u. die übrigen Familienglieder.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 661-662.
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