Mäkler

[762] Mäkler (Makler, Sensalen) sind Mittelspersonen, die man zur Abschließung von Kauf- u. andern Handelsgeschäften herbeizieht, um ihre Kenntniß zu benutzen, um Zeit zu sparen, um während[762] der Verhandlungen die Personen der Betheiligten geheim zu halten u. um einen Zeugen u. eine rechtsgültige Beglaubigung (Mäkerzeugniß) der Verträge zu haben. Sie erhalten dafür einen Mäklerlohn (Gebühr, Senserie, Courtage), nach Procenten, die gesetzlich bestimmt u. nach Beschaffenheit des Geschäfts u. an verschiedenen Orten verschieden sind. In Hamburg gelten bei den meisten Waaren 6/6 Procent, welche der Verkäufer trägt, bei Wechseln 1 pro mille von jedem Contrahenten, bei Schiffsfrachten nach der Entfernung 3, 4 od. 6 Procent der Frachtsumme. In Preußen zahlen Waaren 1 Procent, Wechsel 2 pro mille, in Wien letztere 1 pro mille, das der Käufer trägt. An größern Orten theilen sich die M. in die vorkommenden Geschäfte, so daß es besondere M. für Gold- u. Effectenhandel (Agens de change), für Waaren (Courtiers de marchandise od. de commerce) u. auch für einzelne Gattungen derselben, für Versicherungen, für Schiffsbefrachtung (Schiffsmäkler) u. Landfuhren (Schaffner, Güterbestalter), in England auch eigne M. für Staatspapiere u. Actien (Stock- and sharebrokers) u. für Zollgeschäfte (Custom-house-brokers) gibt. Auf Meßplätzen gibt es auch Meßmäkler, die nur während der Messe Geschäfte treiben dürfen. Die Erlaubniß zur Mäkelei wird nur unbescholtenen, geschäftserfahrenen Personen ertheilt, welche auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mäklerordnung eidlich verpflichtet werden. Diese sind hauptsächlich: Ausschließung nicht befugter Personen, der sogenannten Beiläufer od. Bönhasen, die nicht vereidet sind, u. deren Schlußzettel u. Zeugniß vor Gericht ungültig ist; Ausschließung der M. von Handelsgeschäften auf eigne Rechnung; die M. müssen Jedem nach bestem Wissen redlich dienen, doch Aufträge von unsichern Personen ablehnen; die erhaltenen Aufträge bis nach Abschluß des Geschäfts geheim halten; alle vollzogenen Geschäfte sogleich aufzeichnen u. jedem Contrahenten einen sein Geschäft betreffenden, die Bedingungen enthaltenden Schlußzettel einhändigen, regelmäßig auf der Börse erscheinen u. zur Aufzeichnung der Curse die von ihnen vermittelten Geschäfte richtig angeben. Schou im Alterthum kommen M., Proxenetae, u. im Mittelalter in Frankreich die Courratiers vor.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 762-763.
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