Sporteln

[587] Sporteln, die Gebühren, welche für Besorgung der bei den Behörden anhängig gewordenen Geschäfte, insbesondere der bei den Gerichtsbehörden eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten von den betheiligten Parteien an die Behörde zu bezahlen sind. Für die Rechtspflege besteht durchaus der Grundsatz, daß dieselbe den Parteien nicht unentgeldlich zu gewähren ist. Während des Processes hat jede Partei die durch ihre Anträge u. Handlungen veranlaßten S. zu verlegen, die Kosten solcher Handlungen, welche die Parteien gemeinschaftlich od. das Gericht für beide veranlaßt, werden von beiden gedeckt. Über die etwaige Ersatzpflicht, welche sich im Ganzen darnach regelt, daß der Besiegte verbunden ist dem Sieger die nothwendig aufgewendeten Kosten als einen ihm widerrechtlich zugefügten Schaden zu ersetzen, wird das Urtheil am Ende des Rechtsstreites gesprochen. In Verwaltungssachen findet der Grundsatz, daß für die Bemühungen der Behörden S. zu bezahlen sind, nicht allenthalben Statt; am meisten wird er noch da angewendet, wo es sich um Ertheilung von Concessionen, Privilegien, Bestätigungen u. dgl. handelt. Das Maß der S. war schon bei den Römern mehrfach eingeschränkt. Nach den neueren Particularrechten sind fast überall eigene Sporteltaxen (Taxordnungen) aufgestellt, nach denen sich die Behörden zu richten haben. In der Art derselben machen sich zwei Systeme bemerkbar, indem entweder für jeden einzelnen Act ein besonderer Ansatz aufgestellt ist, od. nur Bauschquanta angeordnet sind, welche sich nach dem Werthe u. Umfang des Streitgegenstandes richten. In der spätern Zeit bezogen die bei den Behörden angestellten Beamten selbst einen aliquoten Antheil der S. (Sporteltantième) als einen Theil der ihnen zugewiesenen Besoldung, jetzt haben sie in der Regel keinen Antheil an den eingehenden S., vielmehr[587] werden dieselben als ein Theil der öffentlichen Einkünste durch besondere Kassenbeamte (Sportelrendanten, Sportelkasse, Sportelreceptur) vereinnahmt. Widerrechtliche Übersetzung der Unterthanen mit S. wird als Amtsverbrechen mit Verweis, Geldbuße, in schwereren Fällen mit zeitlicher Suspension od. gänzlicher Remotion vom Amte bestraft. Gewisse Personen genießen als Privilegium das Recht der Sportelfreiheit, dahin gehören außer denen, welche das sogenannte Armenrecht (s.d.) im Processe erlangt haben, particularrechtlich meist der Fiscus, Soldaten, die Kirche u. kirchlichen Institute, auch mehrfach uneheliche Kinder in den Alimentenprocessen wider ihre Erzeuger.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 587-588.
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