Arbeiterschutzkonferenz

[682] Arbeiterschutzkonferenz, Internationale, in Berlin. Bei dem großen Einfluß der Arbeiterschutz- und Arbeiterversicherungsgesetzgebung auf die Produktionskosten der Unternehmer ist es wünschenswert, daß die Staaten durch internationale Verhandlungen mindestens auf eine annähernde Gleichmäßigkeit in der Arbeiterschutzgesetzgebung für industrielle Arbeiter der miteinander auf dem Weltmarkt konkurrierenden Staaten hinwirken, um ohne Gefährdung oder Schädigung der eignen Industrie in dem eignen Lande die notwendige Arbeiterschutzgesetzgebung durchführen zu können. Die Zustände der einzelnen Länder bedingen naturgemäß auch manche Unterschiede der Arbeiterschutzgesetzgebung der einzelnen Staaten, aber die Verständigung der Staaten und ein gemeinsames Vorgehen derselben auf diesem Gebiet ermöglicht erst jedem Staate die volle Durchführung seiner Aufgabe. Die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit einer solchen internationalen Verständigung fand in der Wissenschaft seit den 1870er Jahren ihre Verteidiger. Der Bundesrat versuchte 1881 eine Konferenz der europäischen Industriestaaten zu diesem Zweck zu stande zu bringen; aber die Staatsregierungen, an die er die Anfrage richtete, verhielten sich mehr oder minder ablehnend. Dagegen war die auf die Initiative des deutschen Kaisers Wilhelm II. in Berlin in der Zeit vom 15.–29. März 1890 veranlaßte internationale A. von 15 Staaten beschickt, nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn. Die Delegierten der Staaten waren hervorragende Sachverständige in den der Beratung zu unterstellenden Fragen. Die Konferenz hatte den Charakter einer freien Konferenz, ihre Beschlüsse sind für die beteiligten Staaten nicht bindend. Ihre Wünsche erstreckten sich auf: Regelung der Arbeit in Bergwerken (Ausschluß weiblicher Personen von Arbeiten unter Tage und von Kindern unter 14, in südlichen Ländern unter 12 Jahren), der Sonntagsarbeit (Sonntag als Ruhetag), der Arbeit von Kindern (Ausschluß der Kinder unter 12, in südlichen Ländern unter 10 Jahren von gewerblichen Betrieben, Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit für Kinder unter 14 Jahren und der Überschreitung einer täglichen Arbeitsdauer von 6 Stunden), von jugendlichen Arbeitern und Frauen (Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit, Festsetzung einer täglichen Maximalarbeitsdauer auf 10, bez. 11 Stunden). Eine von der Schweiz 1895 beabsichtigte A. kam nicht zu stande (s. auch Arbeiterschutz). Vgl. die »Protokolle der Internationalen A.« (Leipz. 1890).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 682.
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