Demonstration

[632] Demonstration, anschauliche Darstellung eines Gegenstandes (z. B. Vorzeigung zergliederter und präparierter Körperteile beim anatomischen Unterricht) oder eines Vorganges (physikalisches und chemisches Experiment). – In der Logik ist D. im Gegensatze zur Deduktion ein Beweis, der nicht aus Gründen, sondern aus der unmittelbaren Anschauung des zu Beweisenden geführt wird. Die Anwendbarkeit der D. im Leben und in der Wissenschaft reicht daher nur so weit, als es sich um die sinnlich anschaulichen Beziehungen von Objekten handelt (die Zweckmäßigkeit eines Gesetzes, die Richtigkeit der Atomtheorie etc. lassen sich nicht demonstrieren); anderseits ist aber die D. auch das einzige Mittel, um von der Wirklichkeit einer Tatsache zu überzeugen (daß Jupiter vier Monde hat, läßt sich nicht deduzieren, sondern nur demonstrieren), weshalb die D. von keiner auf Tatsächliches sich beziehenden Wissenschaft entbehrt werden kann. Beweise durch D., die auch vorzugsweise »schlagende« heißen, besitzen einen solchen Grad von Überzeugungskraft, daß das Bewußtsein der Möglichkeit des Gegenteils gänzlich erstickt zu werden pflegt. Daher werden umgekehrt Beweise, welche die gleiche Wirkung ausüben, auch wenn sie nicht aus der Anschauung geführt werden, um jenes Umstandes willen auch Demonstrationen genannt. – Im Rechtswesen versteht man unter D. die bei einem Rechtsgeschäft hinzugefügte nähere Bezeichnung der Sache oder der Handlung, die den Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts bildet, oder die genauere Beschreibung einer Person, die dabei auf die eine oder andre Weise in Frage kommt. Die Regel: »Falsa demonstratio non nocet« bedeutet, daß eine rechtliche Verfügung dadurch allein nicht ungültig wird, daß die nähere Bezeichnung ihres Objekts oder der Person, auf die sie sich bezieht, unrichtig ist, z. B. wenn der Testator den »A. aus X.« zum Erben einsetzt, während der ihm vorschwebende A. aus Y. stammt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schadet eine falsche Bezeichnung des Erben nichts, falls nur kein Zweifel besteht, wen der Erblasser gemeint hat. Paßt die Beschreibung, bez. Bezeichnung des Erblassers auf mehrere Personen, so gelten dieselben als zu gleichen Teilen bedacht (§ 2073). – Im politischen Leben versteht man unter einer D. die Handlung einer Person, einer Mehrheit von Parteigenossen, einer Staatsregierung oder Staatsbehörde, die mit der Absicht vorgenommen wird und darauf berechnet ist, den Standpunkt, den die Demonstrierenden (Demonstranten) in Ansehung einer politischen Frage einnehmen, in geeigneter Weise kundzugeben; so z. B. dadurch, daß sich eine Partei in einer landständischen Versammlung der Abstimmung enthält, oder einem hervorragenden Parteimitglied eine Ovation darbringt u. dgl.

Im Kriegswesen heißt D. eine Bewegung oder Maßregel, die den Gegner über die wahren Absichten täuschen soll. Man macht von der D. mitunter schon beim strategischen Aufmarsch, meist aber später gegen ausgedehnte Stellungen, bei Flußübergängen etc. Gebrauch. Die Maßregeln bestehen unter anderm im Herstellen oder Abbrechen von Brücken außerhalb des beabsichtigten Gefechtsfeldes, hauptsächlich aber in Scheinangriffen auf schwach besetzte Punkte, damit der Gegner Truppen dorthin sendet. Die D. wird mit in übergroßer Frontbreite entwickelten geringen Kräften ausgeführt; anderseits muß eine ernste Durchführung und der Übergang zum Angriff möglich sein, weil sonst das Unternehmen gefährlich werden kann. Die Demonstrative, das demonstrative Verhalten, fällt meist den Vortruppen zu, doch ist besonders zu weitausgreifenden Unternehmungen die selbständige Kavallerie durch ihre jetzige Organisation befähigt.[632]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 632-633.
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