Salisches Gesetz

[470] Salisches Gesetz (Lex Salica), das Volksrecht der salischen Franken (vgl. Frankenreich, S. 829), das uns in mannigfachen Textformen überliefert ist, deren keine jedoch den ursprünglichen Text bietet. Über die[470] Entstehungszeit der Lex Salica wird gestritten; es ist anzunehmen, daß sie die in den ältesten Texten vorliegende Grundform unter Chlodwig und zwar nach der Reichsgründung (486) erhalten hat; beim Zustandekommen des Salischen Gesetzes scheinen ältere Aufzeichnungen benutzt worden zu sein. In den ältern Texten finden sich zahlreiche altfränkische Wörter, zum Teil bis zur Unkenntlichkeit verderbt, die den Inhalt des lateinischen Textes durch technische Ausdrücke erläutern und ergänzen, wie sie auf der Gerichtsstätte, in mallobergo, gebraucht wurden. Diese Wörter sind, den Satzbau unterbrechend, durch die Sigel mall oder malb (hoc est in mallobergo) eingeführt und werden als die Malbergischen Glossen bezeichnet. Nach der Lex Salica sind die Frauen von der Erbfolge in die liegenden Güter des Erblassers ausgeschlossen, weshalb »loi salique« mitunter als gleichbedeutend mit Vorzug des Mannesstammes genommen wird. Diese Bestimmung wurde später bei der französischen Thronfolge gegen die Prinzessinnen geltend gemacht. Ihre erste Anwendung fand bei den Streitigkeiten statt, die Philipp VI. von Frankreich mit Eduard III. von England um die französische Krone führte, und seitdem hatte die Lex Salica in diesem Sinne fortwährende Geltung. In Spanien, wo die Frauen der Thron folge fähig waren, führte Philipp V. 1714 das Salische Gesetz ein, das aber von Ferdinand VII. 29. März 1830 wieder aufgehoben wurde. Ausgaben von Pardessus (Par. 1843), Waitz (»Das alte Recht der salischen Franken«, Kiel 1846), Merkel (Berl. 1850), Hube (Warsch. 1867), Behrend (2. Aufl., Weim. 1897, mit Anmerkungen), Holder (Leipz. 1879–80,6 Hefte), Hessels (Lond. 1880), H. Geffcken (Leipz. 1898, mit Erläuterungen). Vgl. außer den angeführten Ausgaben: Sohm, Der Prozeß der lex salica (Weim. 1867); Element, Forschungen über das Recht der salischen Franken (hrsg. von Zöpfl, Berl. 1876); Thonissen, L'organisation judiciaire, le droit pénal et la procédure pénale de la loi salique (2. Ausg., Brüssel 1882); Fahlbeck, La royanté et le droit royal francs (Lund 1883); zur Literatur der Glosse: J. Grimms Vorrede zu Merkels Ausgabe; Kern, Die Glossen in der lex salica etc. (Haag 1869) und dessen Noten in Hessels Ausgabe; D'Arbois de Jubainville in »Nouvelle Revue historique de dreit«, S. 333 (Par. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 470-471.
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