Frumentarĭae leges

[771] Frumentarĭae leges (Annonariae leges), römische Gesetzvorschläge, daß auf Kosten des Staatsschatzes Getreide unter das Volk ausgetheilt werden sollte; sie sind: a) Frumentaria lex Sempronia, 123 v. Chr. von Ti. Gracchus gegeben, daß jedem Hausvater alle Monate 5 Modii Weizen aus den Magazinen, um 61/3 As für den Modius, geliefert, der Fehlbetrag aber (gegen 500/0) aus der Staatskasse zugeschossen werden sollte. Eine Erneuerung dieser Lex wurde versucht 100 v. Chr. durch die b) F. lex Appuleja, von dem Tribunus L. Saturninus, wornach der Preis für den Modius sogar auf 5/6 As herabgesetzt werden sollte; da der Quästor Urbanus, Q. Cäpio, dem Senat sagte, daß die Staatskasse solche Zubuße nicht leisten könnte, untersagte dieser das Vorschlagen des Gesetzes, da aber der Tribun dennoch die Stimmurne aussetzen ließ, so brauchte der Senat Gewalt u. vertrieb die zum Abstimmen Versammelten. c) F. I. Octavia, nach Einigen 120, nach Anderen wahrscheinlicher erst 87 v. Chr. von M. Octavius vorgeschlagen u. mit Zustimmung des Volkes durchgesetzt, daß die Plebejer etwas mehr, als nach der F. I. Sempronia zahlten. d) F. I. Cassia Terentia, 72 v. Chr. von den Consuln C. Cassius u. M. Terentius mit Zustimmung des Senats vorgeschlagenes Gesetz, daß alle Jahre eine bestimmte Quantität Getreide gleichmäßig aus ganz Sicilien aus Staatsmitteln gekauft würde, welches zu Vertheilungen gebraucht werden sollte. e) F. I. Clodia, 59 v. Chr. vom Volkstribun P. Clodius vorgeschlagen, daß dem Volke das Getreide aus den öffentlichen Magazinen ganz unentgeltlich geliefert werden sollte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 771.
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