Pleißnerland

[207] Pleißnerland (mittl. Geogr.), der Landstrich zu beiden Seiten der Pleiße, begriff die jetzigen Gerichtsämter Altenburg, Schmölln u. Lucka u. die Städte Leisnig, Kolditz, Waldenburg, Krimmitzschau u. Werdau mit ihren Pflegen. Die Städte Altenburg, Chemnitz u. Zwickau, welche gleichfalls dazu gerechnet wurden, waren jedoch freie Städte u. hatten als solche ihre besonderen Verfassungen u. Rechte. Das P. entstand aus dem sorbischen Gau Plisni, dessen Grenzen östlich bis an die Wyhra, nördlich bis Regis u. Lucka, westlich bis über Schmölln, südlich bis nach Werdau gingen. Nach Besiegung der Sorben durch Heinrich I. wurde der Gau Reichsland. Die Gauverfassung des P-es erfuhr seit Zeiten der Hohenstaufen bedeutende Veränderungen. Der westliche Theil des Pleißnergaues war nach dem Erlöschen der Grafen von Schmölln (1137) durch Tausch an die Bischöfe von Naumburg gekommen. Dagegen erkaufte Kaiser Friedrich I. 1156 die Güter des Grafen Rabod von [207] Abenberg, welche dieser durch seine Gemahlin Mathilde, Enkelin Wiprechts von Groitzsch, erhalten hatte (Leisnig, Kolditz u. 20 Dörfer) u. schlug sie zu der Provinz Pleißen. An die Stelle der Gaugrafen trat ein kaiserliches Landgericht, zusammengesetzt aus dem vornehmsten Adel des P-es, mit einem vom Kaiser erwählten Richter des P-es (Judex terrae Plisnensis, Judex provincialis) an der Spitze. Kaiser Friedrich II. hatte seine Tochter Margaretha mit Albrecht, dem ältesten Sohne des Markgrafen Heinrich des Erlauchten von Meißen, verlobt u. ihr eine Mitgift von 10,000 Mark Silbers versprochen u. dafür das P. als Pfand eingesetzt. Friedrich II. starb vor der Vermählung, u. an ein Auszahlen der versprochenen Mitgift war bei dem folgenden verworrenen Zustande des Reiches nicht zu denken. Heinrich der Erlauchte nahm daher um 1252 für seinen Sohn Albrecht das P. in Besitz. 1273 gab es Albrecht seinem ältesten Sohne Heinrich, nachmals Heinrich ohne Land genannt, nahm es ihm aber 1275 wieder ab u. behielt es bis 1279 selbst, wo er es an seine beiden Söhne Heinrich u. Dietrich von Neuem abtrat. Unter diesen blieb es bis 1289, wo Kaiser Rudolf seine Ansprüche auf das P. geltend machte u. den Voigt Heinrich den Ältern von Plauen als kaiserlichen Landrichter dahin schickte. Nach Heinrichs Tode um 1283 wurde Dietrich vom Kaiser Rudolf 1286 als Herr des P-es anerkannt, mußte aber 1290 Altenburg an den Kaiser zurückgeben, wogegen ihm dieser 10,000 Mark bezahlen wollte. Allein Kaiser Rudolf starb wenige Monate darauf, u. die Zahlung unterblieb. Seitdem stand das P. mit Altenburg, Chemnitz u. Zwickau 18 Jahre lang wieder unter dem Reiche u. hatte Theil an den Drangsalen des Krieges der Markgrafen gegen die Kaiser Adolf von Nassau u. Albrecht von Österreich. Als endlich durch die Schlacht bei Lucka 1307 die kaiserliche Macht in Meißen gebrochen worden war, unterwarf Friedrich der Gebissene das P. u. führte seitdem den Titel eines Herrn des P-es. Der Nachfolger Albrechts von Österreich, Kaiser Heinrich von Luxemburg, gab jedoch keineswegs seine Ansprüche auf, verglich sich aber am 1. April 1311 darüber, daß Markgraf Friedrich das P. nebst den drei Städten Altenburg, Chemnitz u. Zwickau auf 10 Jahre in vollen Besitz mit allen Hoheitsrechten erhalten, nach Verlauf dieser Frist aber der Kaiser die abgetretenen Besitzungen gegen eine Zahlung von 2000 Mark wieder zurück erhalten sollte. Aber als Landgraf Friedrich 1323 des Kaisers Tochter Mathilde heirathete, trat ihm dieser zunächst das Wiedereinlösungsrecht auf die Städte Altenburg, Chemnitz u. Zwickau ab, auf das eigentliche Pleißenland dagegen verschrieb der Kaiser dem Landgrafen nach u. nach die Summe von 13,060 Mark, so wie er demselben auch am 27. Juni 1329 die Burggrafschaft Altenburg übertrug, deren letzter Besitzer Albrecht ohne männliche Erben verstorben war. Seit dieser Zeit blieben die Markgrafen von Meißen im ungestörten Besitze des P.; später aber wurde es in statistischer Hinsicht theils dem Osterlande, theils Meißen einverleibt. Vgl. Limmer, Geschichte des gesammten P., Gera 1830 f., 2 Bde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 207-208.
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