Rechtswissenschaft

[896] Rechtswissenschaft, die wissenschaftliche Darstellung der organischen Gliederung des Rechtes sowohl in dem Verhältniß seiner einzelnen Theile zu einander, als zu den übrigen Zweigen des menschlichen Wissens überhaupt. Die letztere Verbindung darzulegen, zu zeigen, wie das Recht als Glied des Weltorganismus aus dem Ganzen hervorgegangen sei, wie also das Recht überhaupt zur Entstehung gelangt ist, nach welchen Gesetzen es sich ausbildet u. verändert, ist hauptsächlich die Aufgabe der Rechtsphilosophie (s.d.); mit dem Verhältnisse der einzelnen Glieder des Rechtes zu einander, ihren Verschiedenheiten u. wechselseitigen Beziehungen hat es die R. im engeren Sinne zu thun. Da das Recht als ein lebendiger Organismus erscheint, so zeigt er theils eine simultane Mannigfaltigkeit, indem sein Inhalt in organische Theile, welche sich gegenseitig bedingen u. unterstützen, aus einander geht; theils eine successive, indem es sich im Ganzen u. in seinen Gliedern verändert. Hiernach ergeben sich für die R. zwei Auffassungsarten, welche für eine vollkommene Erkenntniß des Rechtes gleich nothwendig erscheinen, die systematische u. die historische. Die letztere ist die Aufgabe der Rechtsgeschichte (s.d.); die systematische Darstellung, welche das Recht in dem gegebenen Augenblicke der Gegenwart auffaßt, erscheint aber als die wichtigere, weil sie zugleich die unmittelbar praktische Anwendung des Rechtes für das Leben ermöglicht. In dieser Beziehung trennt man wohl noch die theoretische R. als die reine Darstellung des Systems, von der praktischen als der Kenntniß der besondern Hülfsmittel, welche die Anwendung des Rechtes unterstützen. Indessen ist die sogen. praktische R. keine eigentliche besondere Wissenschaft, sondern nur ein Aggregat besonderer Kenntnisse u. Fertigkeiten, welche die an sich einfache Verstandesoperation, die der Anwendung der Rechtssätze auf den gegebenen Fall zu Grunde liegt, erleichtern. Bei dem großen Umfange des Rechtsgebietes ist die Scheidung einzelner Rechtstheile für die geordnete wissenschaftliche Darstellung des Rechtes sehr wichtig. Mit der Aufstellung u. Erklärung dieser Generaleintheilungen beschäftigt sich die Encyklopädie der R., mit welcher gewöhnlich eine Methodologie der R. als die praktische Anleitung, wie bei dem Studium des Rechtes im Einzelnen zu verfahren sei, verbunden wird. Als Haupteintheilungen der R-en werden der Regel nach folgende aufgestellt: I. Das öffentliche Recht als der Inbegriff der Rechtssätze, welche die Ordnung der Gesammtheit betreffen, umfaßt: a) das Staatsrecht (Jus publicum im engeren Sinne), d. i. die Darstellung der Rechte u. Pflichten, welche für den Staatsherrscher u. die Unterthanen in Betreff der Ordnung des öffentlichen Gemeinwesens bestehen; b) das Criminalrecht, als die wissenschaftliche Darstellung der Rechtsgrundsätze, welche über die Bestrafung der Rechtsverletzungen bestehen, welche sich als Verletzungen der öffentlichen Rechtsordnung (Verbrechen im weiteren Sinne) darstellen u. deshalb im öffentlichen Interesse einer Ahndung unterliegen; c) den Criminalproceß, welcher die Grundsätze über das bei der Verfolgung der Verbrecher u. der Untersuchung der Verbrechenshandlungen einzuschlagende rechtliche Verfahren aufzeigt; d) das Polizeirecht, als die Darstellung der Rechtsgrundsätze, nach welchen der Staat die allgemeine Fürsorge für das geistige u. leibliche Wohl der Unterthanen ausübt, insofern diese Grundsätze nicht bereits in einem der vorausgehenden Rechtstheile enthalten sind; e) das Kirchenrecht, als die wissenschaftliche Entwickelung der Normen, welche sich auf die äußere Ordnung der sich in der Kirche manifestirenden religiösen Gemeinschaft beziehen; f) das Völkerrecht, als den Inbegriff der Grundsätze, welche in dem Verkehr der gebildeten Staaten unter einander in Betreff der gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestehen. II. Das Privatrecht, d. i. der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche die Rechte u. Pflichten der einzelnen Individuen betreffen, theilt sich: a) in das materielle Privat od. Civilrecht im engeren Sinne, welches sich mit der Darstellung der rechtlichen Beziehungen der Individuen unter einander u. zu der sie umgebenden Außenwelt in ihrem ruhigen Nebeneianderbestehen, sowie mit der Darstellung der Schutzmittel, welche dem Einzelnen zur Erhaltung dieses Zustandes zur Seite treten, beschäftigt. Bei der wissenschaftlichen Darstellung dieses Rechtstheiles pflegt einestheils von der Verschiedenartigkeit der Beziehungen, anderntheils von der Verschiedenartigkeit der Quellen, aus denen die Rechtsnormen geflossen sind, Rücksicht genommen zu werden. Auf der zweiten Rücksicht beruht die gewöhnliche Unterscheidung des Privatrechts in Römisches u. Deutsches Privatrecht, welches letztere dann wieder in allgemeines deutsches u. particuläres (z.B. Preußisches, Sächsisches Civilrecht) zerfällt. Nach der ersten Rücksicht dagegen zertheilt sich das Civilrecht in: aa) das Personen- u. Familien recht, als die Darstellung derjenigen Rechtsbeziehungen, die aus der Persönlichkeit u. daraus, daß der Einzelne als Mitglied einer Familie auftritt, hervorgehen; bb) in das Sachenrecht, als die Darstellung derjenigen Rechtssätze, welche über die Unterwerfung der Objecte der äußeren Sachenwelt unter die Herrschaft der Individuen (Eigenthum, Servituten, Pfandrecht etc.) gelten; cc) in das Obligatenrecht (Recht der Forderungen), als den Inbegriff der Rechtsnormen über die verschiedenen Arten der persönlichen Verpflichtungen, durch welche dem Verpflichteten die Pflicht zu. einer Leistung, einem Thun od. Unterlassung auferlegt wird; endlich dd) in das Erbrecht, als die Summe der Rechtssätze, welche auf die Vertheilung des Vermögens, eines Verstorbenen u. dessen Übertragung an die Überlebenden Bezug haben. b) In den Civilproceß, welcher die Rechtsgrundsätze darstellt, welche alsdann zur Anwendung zu bringen sind, wenn das Privatrecht des Einzelnen verletzt wurde u. es sich nun darum handelt, mit Hülfe der Staatsgewalt die Wiederherstellung dieses verletzten Rechtes od. wenigstens den Ersatz des dadurch herbeigeführten Schadens zu erlangen. Über den Einfluß der R. auf Fortbildung des Rechtes s. Recht[896] u. Rechtsgeschichte; Falk, Juristische Encyklopädie, 4. Ausg. Kiel 1839; Blume, Encyklopädie der in Deutschland geltenden Rechte, Bonn 1847 ff.; Warnkönig, Encyklopäbie der R., Tüb. 1853; H. Ahrens, Juristische Encyklopädie, Wien 1855; F. Walter, Juristische Encyklopädie, Bonn 1856; Pütter, Der Inbegriff der R., Berl. 1846; H. Ortloff, Die Encyklopädie der R., Jena 1857.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 896-897.
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