Pfandrecht

[471] Pfandrecht im weitern Sinne nennt man die Lehre von Dem, was über die Verpfändung von Sachen Rechtens ist und die eine der wichtigsten des heutigen röm. Rechts ausmacht. Pfandrecht im engern Sinne ist dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger zur Sicherheit seiner Foderung an einer ihm nicht zugehörigen Sache in der Art eingeräumt wird, daß er sich für den Fall, wo der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, durch Veräußerung der gepfändeten Sache, des Pfandes, bezahlt machen kann. Erhält der Gläubiger zugleich den Besitz des Pfandes, so ist es ein Faustpfand, ist das aber, wie in der Regel bei allen Verpfändungen unbeweglicher Sachen, nicht der Fall, so nennt man es eine Hypothek. Von beiden gelten im Wesentlichen dieselben rechtlichen Grundsätze. Das Pfandrecht setzt immer eine Foderung voraus und es ist zwar gleichgültig, von welcher Art und Beschaffenheit diese ist, doch kann das Pfandrecht nie einen größern Umfang und größere Wirksamkeit haben, als die Foderung selbst. Gegenstand des Pfandrechts können alle Sachen sein, die dem Gläubiger [471] Sicherheit gewähren und welche frei veräußert werden können. Seinem Umfange nach ist das Pfandrecht entweder ein allgemeines (Generalhypothek) oder ein besonderes (Specialhypothek), je nachdem es sich auf das ganze Vermögen des Pfandgebers oder nur auf einzelne Sachen oder bestimmte Theile desselben erstreckt. Bei der Verpfändung einzelner Sachen haftet immer nur die verpfändete Sache selbst, mit den zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechts noch vorhandenen Früchten u.s.w. Die Verpfändung eines ganzen Vermögens geht im Zweifel auch auf das künftige Vermögen und haftet auf allen zum Vermögen gehörigen Sachen, als wenn sie speciell verpfändet worden wären. Ist aber neben einer Generalhypothek noch eine einzelne Sache zur Specialhypothek gesetzt, so hat sich der Gläubiger zunächst an diese zu halten. Das Pfandrecht ist gewöhnlich die Folge freiwilliger Einräumung von Seiten des Schuldners, kann aber auch kraft obrigkeitlicher Verfügung in einzelnen Fällen (z.B. bei der Execution) entstehen. Endlich gründet sich das Pfandrecht in vielen Fällen unmittelbar auf gesetzliche Vorschrift, sodaß es schon von Rechtswegen mit einer Foderung, sobald diese existirt, verbunden ist. Man nennt ein solches Pfandrecht eine gesetzliche oder, weil sie nicht ausdrücklich bestellt zu werden braucht, eine stillschweigende Hypothek. Eine solche hat z.B. der landesherrliche Fiscus an dem Vermögen Derjenigen, welche zur Erhebung oder Verwaltung der Staatseinkünfte bestellt sind, ferner an dem Besitzthume Aller, welche mit ihm contrahirt und daraus seine Schuldner geworden, sowie an dem Vermögen der Unterthanen, welche mit ihren Abgaben rückständig sind. Ein gesetzliches Pfandrecht steht ferner der Ehefrau an dem Vermögen des Mannes wegen des Brautschatzes und des übrigen seiner Verwaltung überlassenen Eingebrachten zu; den Unmündigen, Minderjährigen und Wahnsinnigen an dem Vermögen ihrer Vormünder oder Curatoren; allen Gemeinden, Kirchen, Schulen, Universitäten und milden Stiftungen an dem Vermögen ihrer Vorsteher, Schuldner u.s.w. Diese stillschweigenden Hypotheken, welche für den Credit viel Nachtheiliges haben, sind jedoch in manchen Ländern, z.B. in Sachsen, seit 1829 gänzlich aufgehoben. Was die Wirkungen des Pfandrechts anlangt, so bleibt Derjenige, welcher einem Andern ein Pfandrecht an einer Sache einräumt, deshalb nach wie vor Eigenthümer derselben. Daher kann er auch die verpfändete Sache benutzen und Früchte davon ziehen, wenn nicht dieses Recht durch einen besondern Vertrag (Pfandnutzung, Gegennutzung, antichretischer Vertrag) auf den Pfandgläubiger übertragen worden ist; er kann ferner die Sache frei veräußern, ohne daß dadurch jedoch das darauf haftende Pfandrecht erlischt. Die Veräußerung einer als Faustpfand gegebenen Sache, ohne Wissen und Willen des Gläubigers, wird dem Diebstahl gleichgeachtet; endlich wird auch die erwerbende Verjährung von Seiten des Pfandgebers durch die Verpfändung der Sache nicht unterbrochen. Der Pfandgläubiger hat dagegen das Recht, die ihm als Faustpfand übergebene Sache zu besitzen, sie wieder zu verpfänden (Afterpfand) und im Fall der Schuldner zur gehörigen Zeit nicht Zahlung leistet, die Sache zu verkaufen und sich daraus bezahlt zu machen. Der Vertrag, wodurch verabredet wird, daß der Schuldner, im Falle die Zahlung zur gehörigen Zeit nicht erfolgt (der commissorische Vertrag), ohne Weiteres des Pfandes verlustig sein solle, ist verboten. Wie beim Faustpfande kann auch bei der Hypothek vom Gläubiger auf den Verkauf des Grundstücks, auf welchem die Hypothek lastet, angetragen werden. Bei gerichtlichen und gesetzlichen Pfändern muß der Verkauf immer gerichtlich geschehen, doch ist es auch in andern Fällen stets rathsam, eine öffentliche, gerichtliche Versteigerung der verpfändeten Sache vornehmen zu lassen. Der Kaufpreis wird zur Abtragung des Capitals sowol, als auch der Zinsen und aller etwa durch die Säumniß des Schuldners aufgelaufenen Kosten verwendet. Bleibt etwas übrig, so ist dies dem Schuldner herauszugeben oder gerichtlich zu deponiren. Dagegen bleibt dieser dem Gläubiger, wenn derselbe durch den Kaufpreis nicht ganz befriedigt wird, nach wie vor verpflichtet. Findet sich kein Käufer, so kann sich der Gläubiger das Eigenthum der Sache selbst zu schlagen lassen, doch behält der Schuldner in diesem Falle das Recht, dieselbe binnen zwei Jahren gegen vollständige Befriedigung des Gläubigers wieder einzulösen. Wenn eine und dieselbe Sache mehren Gläubigern, und zwar jedem ganz verpfändet ist, so hat in der Regel das ältere Pfandrecht den Vorzug vor dem jüngern; doch gibt es von dieser Regel zahlreiche Ausnahmen, die man privilegirte Pfandrechte nennt. Es gehören dahin die bereits oben erwähnten gesetzlichen Pfandrechte, ferner das Pfandrecht, welches sich Derjenige vorbehielt, der zur Erkaufung einer Sache Geld vorgeschossen oder zur Erhaltung einer verpfändeten Sache Geld hergeliehen hat u.s.w. Unter mehren ganz gleich Berechtigten hat Der den Vorzug, welcher sich im Besitz der verpfändeten Sache befindet. Ist aber Keiner im Besitz und auch sonst Alles gleich, so muß Jeder nach Verhältniß seiner Foderung befriedigt werden. Außer den possessorischen Rechtsmitteln zum Schutz im Besitz der verpfändeten Sache und zur Erlangung des Besitzes vom Verpfänder, steht dem Gläubiger eine petitorische Klage auf Geltendmachung seines Pfandrechts und Herausgabe der Sache zu, um zu seiner Befriedigung zu gelangen. Sie findet gegen jeden Besitzer der verpfändeten Sache statt, es sei der Schuldner selbst oder ein Dritter, nur nicht gegen Denjenigen, dem an derselben ein besseres Pfandrecht zusteht. Wird sie gegen den dritten Besitzer der Sache angestellt, so kann dieser verlangen, daß der Gläubiger zuvor den Schuldner selbst oder dessen Bürgen ausklage, und ebenso steht es ihm frei, sich durch Befriedigung des Klägers von der Klage zu befreien. Wenn die in Anspruch genommene Sache nur generell und daneben eine andere speciell verpfändet ist, so kann der Beklagte verlangen, daß sich der Kläger zunächst an die letztere halte. Da das Pfandrecht accessorischer Natur ist, so muß es mit der Foderung, als Hauptsache, stehen und fallen. Ist die Foderung getilgt, so hört auch das Pfandrecht auf, welches ihretwegen bestellt war, und nur beim Faustpfand gestatten die Gesetze dem Gläubiger noch so lange ein Retentionsrecht, bis auch seine übrigen Foderungen an den Pfandschuldner getilgt sind; ferner erlischt das Pfandrecht, nach geschehener Veräußerung oder gerichtlicher Versteigerung des Pfandes, wenn die Zeit verflossen ist, auf welche es bestellt, wenn der Verpfänder nur ein widerrufliches Eigenthum an der Sache hatte und der Widerruf eintritt, und endlich, wenn die zum Pfande gegebene Sache zu Grunde geht oder eine solche Veränderung erleidet, daß sie eine ganz andere wird. [472] Wegen der Wichtigkeit des Pfandrechts für den Credit, haben sich in neuern Zeiten die Gesetzgeber viel mit einer zweckmäßigen Einrichtung des Hypothekenwesens beschäftigt, und es bestehen fast überall von öffentlichen Behörden geführte Bücher (Hypothekenbücher), in welche alte Verpfändungen von unbeweglichen Sachen eingetragen werden müssen, wenn sie rechtliche Wirkung haben sollen. Über die beste Einrichtung dieser Bücher, deren unzweckmäßige Führung unermeßliche Schreibereien und viele Kosten verursachen kann, ist eine treffliche Schrift von Gönner, »Über zweckmäßige Einrichtung des Hypothekenbuchs u.s.w.« (Münch. 1833), und von Sintenis ein »Handbuch des gemeinen Pfandrechts« (Halle 1836) erschienen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 471-473.
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