Höhere Gewalt

[455] Höhere Gewalt (lat. Vis major, franz. Force majeure) bezeichnet jedes äußere Ereignis, das auch durch die größte, den gegebenen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (elementare Ereignisse, Krankheit, Feindesgewalt u. dgl., unter Umständen auch Diebstahl, Raub, Brandstiftung u. dgl.). Von höherer Gewalt sprechen z. B. § 453 und 456 des Handelsgesetzbuches, § 75 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 26. Okt. 1899, das internationale Übereinkommen über den Frachtverkehr vom 14. Okt. 1890, Art. 5,18,30, das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (s. Haftpflicht, S. 610). Über die Grenzen des Begriffes der höhern Gewalt herrscht lebhafte Meinungsverschiedenheit; jedenfalls läßt sich keine allgemeine Norm aufstellen, nach der zu entscheiden wäre, wenn und wo h. G. vorgelegen habe, es ist vielmehr nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Dah. G. völlig außer dem Bereiche menschlicher Berechnung liegt, ist durch die Gesetze auch die Haftung für jeglichen Schaden, der durch die h. G. verursacht wird, ausgeschlossen, wie auch anderseits durch sie Verjährung und Fristen gehemmt werden, bez. die Setzung einer neuen Frist verlangt werden kann. Vgl. Huber, Die h. G. (Bern 1885); Hafner, Über den Begriff der höhern Gewalt (Zürich 1886); Stucki, Begriff der höhern Gewalt (Bern 1888, umgearbeitet 1890); Gerth, Der Begriff der vis major (Berl. 1890); v. Hollander, Vis major als Schranke der Haftung (Jena 1892); A. Knauer, Die h. G. im Reichsrecht (Berl. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 455.
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