Protokoll

[396] Protokoll (griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann die zur Beurkundung einer gerichtlichen oder sonstigen Verhandlung angefertigte, den Beteiligten in der Regel vorgelesene und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung unterschriebene Niederschrift über die einzelnen Vorgänge, wie sie der Reihe nach vorkommen; Protokollführer (Protokollant), der zur Aufnahme solcher Protokolle Zugezogene, z. B. bei gerichtlichen Protokollen der Gerichtsschreiber; protokollieren, ein P. aufnehmen; protokollarische Feststellung, solche durch P. Durch die Aufnahme des Protokolls im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung unterscheidet es sich von der sogen. Registratur, einer erst nachträglich zu den Akten gebrachten Niederschrift. Protokolle kommen nicht nur im gerichtlichen Verfahren vor; vielmehr wird die Form des Protokolls im öffentlichen und im Privatleben zur Beurkundung von wichtigern Vorgängen vielfach angewendet, namentlich auch im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten untereinander, besonders auf Konferenzen und Kongressen. Was die äußere Form anbelangt, so enthält das P. als Überschrift zunächst Ort und Zeit der Aufnahme; sodann folgen die Namen der anwesenden Personen, dann eine Auszeichnung der einzelnen Vorgänge und Erklärungen und die Unterschrift des Protokollführers sowie die der beteiligten Personen. Über den notwendigen Inhalt der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren aufzunehmenden Protokolle enthalten § 159 ff. der Zivilprozeßordnung, 175 ff. des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 186, 271 ff. der Strafprozeßordnung eingehende Vorschriften. Sie beziehen sich insbes. auf das Sitzungsprotokoll, wie das über die mündliche Verhandlung vor dem Prozeßgericht aufgenommene P. im Gegensatz zu den sonstigen Protokollen des Prozesses genannt wird. Für Österreich kommen in Betracht die § 209 ff. der Zivilprozeßordnung und die § 101–107, 271, 272, 342, 452 der Strafprozeßordnung. Vgl. H. Meyer, P. und Urteil im Zivil- und Strafprozeß (2. Aufl., Berl. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 396.
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