Restitutionsedikt

[825] Restitutionsedikt (lat.), Befehl zur Wiederherstellung einer Sache in den vorigen Zustand; besonders das während des Dreißigjährigen Krieges 6. März 1629 vom Kaiser Ferdinand II. nach Wallensteins und Tillys Siegen in Niedersachsen erlassene Edikt, das eine authentische Erklärung des Augsburger Religionsfriedens sein sollte, worin den Protestanten auf Grund des geistlichen Vorbehalts (s. Augsburger Religionsfriede) die Herausgabe aller seit dem Passauer Vertrag vom 29. Juli 1552 säkularisierten oder eingezogenen unmittelbaren und mittelbaren Stifter (wie Bremen, Magdeburg, Minden, Halberstadt), Klöster und Kirchengüter an die Katholiken befohlen, der Religionsfriede, wie er gemeint war, ausdrücklich auf die Augsburgischen Konfessionsverwandten beschränkt und den katholischen Reichsständen das Recht eingeräumt wurde, den Protestantismus in ihren Territorien zu unterdrücken. Die Ausführung des Edikts hätte die völlige Ausrottung des evangelischen Bekenntnisses in Deutschland zur Folge gehabt, und es reizte die Protestanten zur Fortsetzung des Krieges. Im Frieden von Prag 1635 verzichtete der Kaiser einstweilen, im Westfälischen Frieden gänzlich auf seine Durchführung. Vgl. Tupetz, Der Streit um die geistlichen Güter und das R. (Wien 1883); Gebauer, Kurbrandenburg und das R. von 1629 (Halle 1899); Günter, Das R. von 1629 und die katholische Restauration Altwirtembergs (Stuttg. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 825.
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