Apanāge

[591] Apanāge (fr., spr. Apanasch, v. neulat. Apanagium, apanare, Brod geben), der, nachgeborenen Gliedern eines Regentenhauses von dem Regierenden, durch jährliche Zahlung einer Geldsumme od. Anweisung anderer Einkünfte, z.B. dem Ertrage gewisser Güter gewährte Unterhalt. A. improprium od. Paragium hat man es dagegen genannt, wenn die Abfindung durch Überweisung der Einkünste eines ganzen Landestheils mit gewissen Hoheitsrechten gewährt wurde, obschon die Grundsätze dann im Ganzen die nämlichen sind. Der Betrag der A. hängt von der Größe des Staates u. Hausvermögens jeder Dynastie, zuweilen auch von früheren Verträgen ab. Unrichtiger Weise hat man darauf früher die Grundsätze vom römischen Pflichttheil anwenden wollen, weshalb auch in einigen Fällen von Absonderung einer Quart die Rede gewesen ist. Der Anspruch auf besondere A. beginnt mit der hausgesetzlichen Volljährigkeit wirksam zu werden. In einigen Staaten wird sie im Fall einer Heirath des Apanagirten erhöht. Nimmt der Reichthum eines Hauses durch Erbfall zu, so ist es billig, auch die A-n der Seitenlinien zu erhöhen, nicht so, wenn der Zuwachs durch gute Wirthschaft od. Eroberung erfolgt. Mindert sich dagegen der Reichthum, so kann der Regent die A-n beschränken. Die A. erbt in der Regel auf die Descendenten, nicht aber auf Seitenverwandte fort, sondern fällt dann an das regierende Haus zurück. Daher Apanagiren, einen Prinzen auf Apanage setzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 591.
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