Barbier [1]

[315] Barbier (aus dem neulat. Worte Barbarius[315] [Barberius]), ein Mann, der Anderen den Bart abnimmt u. sich meist zugleich mit den leichtesten chirurgischen Hülfsleistungen beschäftigt. Die B-e waren bei den Griechen, zu denen die Sitte des Bartabnehmens erst zu Alexanders d. Gr. Zeit aus dem Orient u. Ägypten kam, u. bei den Römern, zu denen erst im Jahre 300 v. Chr. P. Licinius Mänas B-e aus Sicilien brachte, mehr Haar-, als Bartscheerer; bei jenen hießen sie Kureis, bei diesen Tonsores. Reichere Leute hielten sich besondere Sklaven zu diesem Dienste. In Rom gab es besondere Barbierstuben (Tonstrinae). Hier verrichteten die B. das Abschneiden der Haare mit einer Scheere, das Abscheeren des Bartes mit einem Messer (Novacula) u. das Abschneiden der Handnägel (die Fußnägel wurden im Bade abgeschnitten). B-e waren als Schwätzer u. Neuigkeitskrämer bei Griechen u. Römern berüchtigt. B-e der neueren Zeit, welche das Abnehmen der Bärte als eine eigene Profession treiben, gingen im Mittelalter, theils aus den Badern (s.d.) hervor, die in den Badstuben das Reinigen, Verschneiden od. Wegnehmen des Bartes (wie auch der Haupthaare) mit zu anderen auf Hautreinigung sich beziehenden Verrichtungen zogen; theils wurde, seitdem man im 11. Jahrh. die Bärte im westlichen Europa abzuschneiden angefangen hatte, die Cultur des Bartes, in der Art, wie solches die wechselnde Sitte u. Mode verlangte, auch schon früher von eigenen Personen betrieben. Indem in Kriegszeiten Bader häufig auch mit ins Feld zogen, u. dann, wo ihre eigentliche Verrichtung als Bader wegfiel, die Fürsorge für Verwundete, nebst dem Scheeren der Bärte (als Feldscheerer) ihr Hauptgeschäft ward, führte dies allmälig zu einer Trennung der Bader u. B-e, indem, aus dem Felde zurückgekehrt, die Feldscheerer auch ihre Verrichtungen auf die im Felde gewohnten Beschäftigungen beschränkten. Den Badern gleichgestellt u. gleich diesen für anrüchig erachtet, fiel es schwer, daß in Corporationen zusammentretenden B-en bürgerliche Achtung, wie anderen zünftigen Handwerkern, zu Theil ward. Erst auf dem Reichstage zu Augsburg 1548 u. in der 1577 zu Frankfurt publicirten, verbesserten, kaiserlichen Reichspolizeiordnung wurden die B-e für frei u. zünftig erklärt. Deshalb erhoben sie sich, als sie, neben den Badern, Innungsverfassungen u. Befugnisse zu Ausübung von Barbiergerechtigkeiten in sogen. Barbierstuben erhielten, noch eher über das Vorurtheil, als jene, in dem Maße, als es ihnen, bes. durch Erfahrung im Kriege, gelungen war, in der Behandlung von Wunden u. äußeren Schäden mehr Kenntnisse u. Übung zu erlangen. Die gegenseitigen kleinen Streitigkeiten zwischen Badern u. B-en, da jene diesen das Schröpfen, diese jenen das Bartahnehmen streitig machten, hörten auf, als die Badstuben selbst eingingen. Die Barbierinnungen wurden später mehrmals von den Kaisern bestätigt. Wie in anderen Innungen kann nur der in die Innung Aufgenommene als Meister, jetzt Herr, Gesellen halten u. Lehrlinge annehmen u. lossprechen. In frühester Zeit bestand das Meisterstück im Scheermesserschleifen; es ward später durch kaiserliche Zunftgesetze, wie auch zuletzt vom Kaiser Leopold I., in Verfertigung von Pflastern u. Salben bestimmt. Je mehr aber die Chirurgie als eine eigene u. vielumfassende Kunst sich ausbildete u. anerkannt ward, desto tiefer gestellt wurde die Verrichtung des Bartabnehmens bei den zu beiden Befugten. Es kam daher auch in Ländern, wo die Chirurgie früher zu einer Ausbildung gelangte, dahin, daß die Chirurgen das Bartabnehmen, wie die Cultur der Haare, den als eigene Profession auftretenden Friseurs überließen (wie z.B. in Frankreich u. Italien). In Deutschland ist zwar gegenwärtig mit den B-gerechtigkeiten, wo solche bestehen, noch die Befugniß zur Ausübung der Chirurgie verbunden, aber nur unter der Voraussetzung, daß diejenigen, die davon Gebrauch machen wollen, besondere Unterweisung, in der Regel in eigenes Unterrichtsanstalten, erhalten haben, auch deshalb von Sachverständigen geprüft werden u. dann meist nur unter gewissen Beschränkungen, die sich nach dem Maße der erlangten Kenntnisse u. Fertigkeiten richten, zur Praxis gelassen werden. Vgl. Chirurgie.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 315-316.
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