XII.

Ceremoniel bei feierlichen Leichenbegängnissen.

Sobald nach dem Ableben des Königs, der Königin, einer verwittweten Königin, des Kronprinzen, der Kronprinzessin, eines Prinzen oder einer Prinzessin von Preussen der Ober-Ceremonienmeister die entsprechenden Trauer-Ansagen erlassen hat, in Betreff deren das Nähere aus dem Trauer-Reglement XI. zu ersehen ist, sind Seiner Majestät die erforderlichen Vorschläge über das bei dem betreuenden feierlichen Leichenbegängnisse zu beobachtende Ceremoniel zu unterbreiten.

Im Falle des Ablebens des Königs oder der Königin haben der Ober-Ceremonienmeister und der Ober-Hof- und Hausmarschall gemeinschaftlich dem neuen Könige, resp. dem Könige, diesen Vortrag zu erstatten, und wird das hiernach zu entwerfende Ceremoniel von dem neuen Könige, resp. dem Könige. I Allerhöchst Selbst vollzogen.

Bei dem Tode einer verwittweten Königin, des Kronprinzen, der Kronprinzessin, eines Prinzen oder einer Prinzessin von Preussen gebührt die Erstattung dieses Vortrags und die Aufstellung des Bestattungs-Ceremoniels dem Hofchef resp. Hofmarschall oder Ober-Hofmeister des betreffenden Hofes. In den erstgedachten drei Fällen wird das zu entwerfende Ceremoniel von dem Könige Allerhöchst Selbst vollzogen, in den beiden letzten Fällen steht das Recht der Unterzeichnung dem betreffenden Hofchef zu und ist z.B. im Jahre 1846 von dem damaligen E. Hofmarschall von Rochow auch geübt worden.

Was zunächst das Herkommen anlangt, welches bei der Ueberführung einer Hohen Leiche in den Sarg und bei dem Schliessen desselben beobachtet wird, so dürfte dafür im Allgemeinen event. mit den entsprechenden Veränderungen maassgebend sein, was bei dem Ableben Ihrer Königlichen Hoheit[1] der Prinzessin Wilhelm von Preussen, † 14. April 1846, in dieser Beziehung geschehen ist.

Nach dem Trauerfall wurden 12 Unteroffiziere, welche im Vorzimmer und 2 Stabsoffiziere, welche im Zimmer die Wache zu halten hatten, commandirt.

Die Kammerfrauen legten die Hohe Leiche in Gegenwart der Damen in den Einsatzsarg und wachten in den Vorzimmern.

Als der Hauptsarg fertig war, wurde im Paradezimmer eine mit goldenen Tressen und Hermelin besetzte violette Sammet-Decke ausgebreitet und auf diese der Sarg gesetzt. Dann wurde die Hohe Leiche, unter Vortritt des Hofmarschalls und des Kammerherrn, von den Kammerdienern und der Dienerschaft nach dem Paradezimmer getragen und dort in den Hauptsarg eingesetzt. Die Damen und die Kammerfrauen folgten dabei dem Sarge. Vor dem Schliessen desselben erfolgte die Recognition der Hohen Leiche durch den Minister des Königlichen Hauses und den Justizminister. Von nun an wachten die Hofdamen, die Hofcavaliere, sowie zwei Kammerfrauen abwechselnd am Sarge: die Kammerdiener standen inwendig an der Thür des Zimmers. Am Tage der Beerdigung umgaben 12 mit brennenden Wachslichten besteckte silberne Guéridons den Sarg. Neben demselben befanden sich auf Tabourets rechts die prinzliche Krone, links der Luisen-, der Kaiserlich Russische St. Katharinen- und der Königlich Bayerische Theresien-Orden. Oben am Kopfende des Sarges standen die Ober-Hofmeisterin und die Hofdamen, der Hofmarschall mit dem Stabe in der Hand und der Hofcavalier, und zwar die Damen mit herunterhangenden Kappen, die Herren den mit hangenden Flören versehenen Hut auf dem Haupte. Unten am Sarge, in einiger Entfernung von demselben, hatten die Kammerfrauen, ebenfalls mit Kappen, sich aufgestellt. Die Kammerdiener standen inwendig an der Thür. So wurde die Abholung des Sarges durch die Königlichen Kammerherren erwartet.

Vor dem Leichenbegängnisse pflegt in der Regel die feierliche Ausstellung der Leiche im Paradesarge resp. des leeren Paradesarges, wenn die Leiche, wie dies z.B. bei König Friedrich dem Grossen geschehen, schon in der Stille beigesetzt war,1[2] zu erfolgen. Das bei diesen Veranlassungen beobachtete Ceremoniel ist aus den Beilagen 1. bis 3. zu entnehmen, von denen Beilage 1. die feierliche Ausstellung der Leiche Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. im Paradesarge zu Sanssouci am 4., 5. und 6. Januar 1861, Beilage 2. die feierliche Ausstellung der am 27. Juli 1810 von Hohenzieritz her in Berlin eingetroffenen Leiche Ihrer Majestät der Königin Luise in geschlossenem Paradesarge im Thronzimmer des Königlichen Schlosses zu Berlin in den Tagen vom 28. bis 30. Juli 1810, Beilage 3. die Einrichtung des Thronzimmers bei Gelegenheit der Ausstellung der Leiche I.K.H. der am 14. April 1846 verstorbenen Prinzessin Marie Anna, Gemahlin S.K.H. des Prinzen Wilhelm von Preussen, beschreibt.

Die Beisetzung selbst kann eine feierliche oder eine stille sein. Letztere pflegt nur dann zu erfolgen, wenn der Hohe Verstorbene Selbst solche angeordnet hat. Hinsichtlich der feierlichen Beisetzung sind zu unterscheiden:


1. eine mit einer Landestrauer verknüpfte, bei dein Ableben des Königs, der Königin, oder einer verwittweten Königin;

2. eine mit einer Hoftrauer verknüpfte, den Charakter einer blossen Hoffeierlichkeit an sich tragende, bei dem Ableben des Kronprinzen, der Kronprinzessin, eines Prinzen oder einer Prinzessin von Preussen;

3. eine mit einer Hoftrauer verknüpfte, zugleich aber wesentlich militairische Feierlichkeit, wie z.B. bei dem Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen August von Preussen, † 19. Juli 1843, Höchstwelcher als Feldmarschall mit den dieser Stellung gebührenden militairischen Ehren bestattet wurde.


Als Beispiele für die ad 1., 2. und 3. gedachten Beisetzungen werden hier mitgetheilt:


in der Beilage 4a. das Reglement für den Einzug der Hohen Leiche Ihrer Majestät der Königin (Luise) und für die Beisetzung in der Domkirche (zu Berlin im Juli 1810);

in der Beilage 4b das Reglement am Tage der Beisetzung (30. Juli 1810) der Hochseligen Königin (Luise) Majestät;

in der Beilage 5. das Reglement zu dem feierlichen Leichenbegängnisse[3] Seiner Hochseligen Majestät Friedrich Wilhelms III., Königs von Preussen etc., im Dom zu Berlin am 11. Juni 1840;

in der Beilage 6. das Reglement zu dem feierlichen Leichenbegängnisse Seiner Hochseligen Majestät Friedrich Wilhelms IV., Königs von Preussen etc., in der Friedenskirche bei Sanssouci am 7. Januar 1861;

in der Beilage 7. das Reglement zu dem feierlichen Leichenbegängnisse Ihrer Hochseligen Majestät Elisabeth Luise. verwittweten Königin von Preussen etc., in der Friedenskirche bei Sanssouci am 20. Dezember 1873;

in der Beilage 8. das Reglement zum Leichenbegängnisse Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Ludewig von Preussen, so zu Berlin (am 10. Januar 1797) gehalten werden soll;

in der Beilage 9. das Reglement zum Leichenbegängnisse Ihrer Königlichen Hoheit der Hochseligen Prinzessin Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Preussen, geb. Prinzessin von Hessen-Homburg, im Dom zu Berlin am 18. April 1846, wozu noch bemerkt wird, dass am Tage des Ablebens und der Beisetzung Ihrer Königlichen Hoheit die Theater in Berlin geschlossen waren, und auch die Kanzelabkündigung im ganzen Lande geschah;

in der Beilage 10. das Reglement zum Leichenbegängnisse Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Heinrich von Preussen, im Dom zu Berlin am 7. November 1846;

in der Beilage 11. das Reglement zum Leichenbegängnisse Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Friedrich Wilhelm Ludwig von Preussen, im Dom zu Berlin am 31. Juli 1863;

in der Beilage 12. das Reglement zum Leichenbegängnisse Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Friedrich Heinrich Albrecht von Preussen, im Dom zu Berlin am 19. Oktober 1872;

in der Beilage 13. das Reglement zur feierlichen Einsegnung und Beisetzung der sterblichen Hülle Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich Wilhelm Adalbert von Preussen im Dom zu Berlin am 12. Juni 1873.


Als Beispiel einer stillen Feier dieser Art mag Beilage 14. dienen, in welcher eine Beschreibung des Leichenbegängnisses[4] Ihrer Majestät der Königin Friederike Luise, hinterlassenen Wittwe Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm II. von Preussen, im Dom zu Berlin am 4. März 1805, gegeben wird.

Es mögen hier nun noch verschiedene instructive Notizen folgen:

Der Leichenwagen hat bei einem Königlichen Prinzen oder einer Königlichen Prinzessin keinen Baldachin, die Leichendecke, deren Zipfel angefasst werden, ist die gewöhnliche weisse mit Wappen gestickte. Auf dieselbe wird der Sarg gesetzt und darüber die Sargdecke aus schwarzem Sammet gebreitet.

Die Orden, welche eine Königliche Prinzessin besass, werden auf die dazu bestimmten Tabourets gelegt, aber nicht auf dem Sarge befestigt; ebensowenig weiden solche oder die Krone nach dem Dome getragen, sondern sie bleiben im Thronzimmer zurück.

Im Thronzimmer ist übrigens stets der Offizier der Gardes du Corps, welcher die Krone bewacht, anwesend; die Tresoriers befinden sich im Nebenzimmer. Auch die beiden Stabsoffiziere, welche mit 12 Unteroffizieren die Ehrenwache haben, treten in die Thür des Thronzimmers, und die Thüren sind ausserhalb mit Gardes du Corps besetzt. Die Hohen Leidtragenden gehen hinter dem Leichenwagen allemal zuerst, dann folgen die anderen Hohen Herrschaften nach ihrem Range.

Des Königs und der Königin Majestät folgen nie dem Leichenzuge eines Königlichen Prinzen oder einer Königlichen Prinzessin, sondern nur dem Sarge eines Königs oder einer Königin von Preussen;2 doch ist eine Königin als Wittwe bei der Leichen-Procession des Gemahls oder bei dessen Beisetzung niemals anwesend3.

Die Königlichen Prinzessinnen nehmen au einem Trauerzuge in der Regel nur dann Theil, wenn, wie im Jahre 1820 bei der Bestattung der Prinzessin Ferdinand, im Wagen der Leiche einer Königlichen Prinzessin gefolgt wird. Da das Reglement zu dem so eben gedachten Leichenbegängnisse jenes Umstandes[5] wegen ein besonderes Interesse darbietet, so wird dieses Reglement in der Beilage 15. mitgetheilt. Nur in dem Trauerconducte eines Königs oder einer Königin folgen, wie 1840 geschehen, auch die Königlichen Prinzessinnen.

Nach altem Herkommen werden die Hohen Leidtragenden und Fürstlichen Herrschaften bei Leichenzügen von den vornehmsten Generalen und Ministern geführt, wie dies auch 1843 bei der Bestattung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen August geschehen ist. Wenn indessen die Hohen Leidtragenden als nächste Hinterbliebene zusammen zu gehen vorziehen, so fällt das Führen fort.

Die Königlichen Prinzen welche einer Hohen Leiche folgen, sind nur von Höchstihren Adjutanten begleitet.

Bei einem Leichenbegängnisse, welches keine Landestrauer zur Folge hat, folgen nur die Excellenzen, die Generalität, die Hofchargen und die Kammerherren. Die Räthe erster Klasse haben bisher an dem Leichenbegängnisse eines Königlichen Prinzen oder einer Königlichen Prinzessin nicht Theil genommen.

Fremde Offiziere, Gesandte etc., so wie deren Gemahlinnen folgen niemals. Sie erhalten durch den auswärtigen Minister Plätze zu einer besonderen Tribüne im Dom, wohin die Herren in der Staatsuniform, die Damen in Schleiern und in tiefster Trauer sich begeben.

Dagegen folgen die Abgesandten, welche von souverainen oder anderen vornehmen Herren eines Todesfalles wegen delegirt oder speciell beauftragt sind, der betreffenden Trauerfeierlichkeit beizuwohnen, unmittelbar hinter den Höchsten Leidtragenden.

Bei feierlichen Leichenbegängnissen wird nach dem üblichen Herkommen eine mit schwarzem Tuch belegte, vom Schlossportal No. 5 nach dem Dome führende Brücke errichtet. Im Dome selbst werden in allen Fällen gewisse, der Einrichtung desselben und dem Ernste der Sache entsprechende Vorkehrungen getroffen. Insbesondere wird der Altar mit der zu gleichem Zwecke auch bei dem Todtenfeste verwendeten Trauerdecke und der Raum vor dem Altar, so weit die Stuhlreihen fortgenommen sind, je nach dem Range des Hohen Verstorbenen zur Hälfte, zu zwei Dritteln oder vollständig mit schwarzem Tuch belegt, wonach sich auch die Höhe der an den Emporen anzubringenden schwarzen Bekleidung richtet. Ebenso sind die[6] Kanzel und die Rückwand der Königlichen und der Hof-Loge schwarz drapirt. Auf der Estrade vor dem Altare sind vier bis acht grosse, mit brennenden Lichten besteckte versilberte Candelaber und eventuell auch die Tabourets für die betreffenden Insignien aufgestellt. Vier Mann der Schlossgarde-Compagnie stehen an den Ecken der Estrade als Wache.

Der Sarg wird im Dome so niedergesetzt, dass das Fussende gegen den Altar gekehrt ist. Der Hofprediger, der die Rede hält, stellt sich an das Fussende, als ob er der Hohen Leiche in das Gesicht schauen sollte.

Nach dem Gottesdienste erfolgt die Beisetzung. Der Sarg wird dazu auf die Einsenkung vor der Kanzel gestellt. Der Hofmarschall stellt sich neben den Sarg und legt die Hand auf denselben; auf ein Zeichen, welches der Domcapitels-Verwalter giebt, sinkt der Sarg mit dem Hofmarschall hinab. Unten erwarten die Dienerschaft und die Unteroffiziere den Sarg und setzen ihn an Ort und Stelle.

Soll die Beisetzung nicht im Dome erfolgen, sondern die Hohe Leiche einer anderen Ruhestätte zugeführt werden, so wird der Sarg, nachdem die Trauerversammlung den Dom verlassen hat, in die Rotunde am Haupteingange desselben gesetzt und hier durch einen Doppelposten von Mannschaften der Schloss-Garde-Compagnie bewacht. Die Translocirung der Hohen Leiche nach dem für dieselbe bestimmten Orte der Beisetzung findet dann in aller Stille und unter Escorte einer Abtheilung der Cavallerie statt, und zwar in der Regel in der auf das Leichenbegängniss folgenden Nacht, oder Tages darauf am frühen Morgen.

Ueber den Anzug, den diejenigen Personen anzulegen haben, welche einem am Königlichen Hofe stattfindenden Leichenbegängnisse beiwohnen, giebt Beilage 16. den erforderlichen Aufschluss.

In Beilage 17. wird auch noch ein bezügliches Beispiel aus alter Zeit mitgetheilt, nämlich die aus Lünigs Theatrum Ceremoniale Tom II. pag. 707 seq. abgedruckte Beschreibung des solennen Leichenbegängnisses Königs Friderici I. in Preussen und des dabei zu sehen gewesenen kostbaren Sarges und prächtigen Castri Doloris de Anno 1713.

Schliesslich ist hier noch zu erwähnen, dass die Ordnung des Zuges, wie sie in dem Reglement zu dem feierlichen Leichenbegängnisse[7] Ihrer Hochseligen Majestät Elisabeth Luise, verwittweten Königin von Preussen etc., in der Friedenskirche bei Sanssouci am 20. December 1873, vorgeschrieben war, einzelnen Behörden und Beamten Veranlassung zu Reclamationen bezüglich ihrer Theilnahme an der Feier und der ihnen dabei einzuräumenden Stelle gegeben hat. In Folge dessen ist der Gegenstand einer näheren Prüfung Seitens des Königlichen Staats-Ministeriums unterworfen, und von demselben im Einverständnisse mit dein Oberst-Kämmerer-Amte diese Ordnung für zukünftige ähnliche Feierlichkeiten so festgestellt worden, wie dies die Beilage 18. ergiebt.[8]

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 1-9.
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