Eisenbahnbeamte

[512] Eisenbahnbeamte sind die bei dem Bau, der Verwaltung und dem Betriebe von Eisenbahnen auf Lebenszeit oder unter Vorbehalt einer längern Kündigungsfrist angestellten Personen, deren Einkommen mindestens monatlich bestimmt ist. Vielfach werden die Stellen der untern Beamtenklassen nur teilweise durch E., im übrigen aber durch Lohnarbeiter ausgefüllt. Man unterscheidet:

1) Höhere E. Voraussetzung für ihre Anstellung ist in der Regel eine wissenschaftliche Vorbildung, die durch Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Teils sind dies die für andre Zweige der Staatsverwaltung vorgeschriebenen Prüfungen, teils wird eine besondere Eisenbahnfachbildung und die Ablegung der für diese vorgesehenen besondern Prüfungen verlangt. In Preußen und bei den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen werden die höhern Eisenbahnbeamten in der Regel den Juristen für den eigentlichen Verwaltungsdienst, den Bautechnikern für den Bau, die Unterhaltung der Bahnanlagen sowie für den eigentlichen Betriebsdienst, und den Maschinentechnikern für den Teil des Betriebsdienstes entnommen, der die Regelung des Maschinen- (Lokomotiv-) Dienstes und die Unterhaltung der Betriebsmittel umfaßt (s. Eisenbahnbetrieb). Eine kurze Vorbereitungszeit (in der Regel von einem Jahr) soll den Betreffenden nach ihrem Übertritt in den Eisenbahndienst Gelegenheit geben, sich mit dessen Aufgaben und Anforderungen vertraut zu machen. Die Stellungen der Verkehrsinspektoren (s. Eisenbahnbehörden, S. 514) und Rechnungsdirektoren werden mit besonders befähigten Beamten des mittlern Dienstes besetzt. In Bayern hat die Verwendung im höhern Dienst ausnahmslos das Bestehen der Prüfung für den höhern Justiz- und Verwaltungsdienst, den Staatsbaudienst oder den höhern maschinentechnischen Dienst zur Voraussetzung. In Württemberg ist die Ausbildung und der Vorbereitungsdienst der höhern Eisenbahnbeamten besonders geregelt. Die ersten Stadien sind gemeinsam für den höhern und den mittlern Eisenbahndienst. Einzelne Stadien der Vorbereitung können durch die Ablegung gewisser Staatsprüfungen ersetzt werden. In Baden ist eine besondere Ausbildung nur für den höhern Eisenbahn verwaltungs dienst vorgesehen, doch werden in diesem auch für das Finanzfach oder für die Rechtspflege vorschriftsmäßig ausgebildete Anwärter aufgenommen. In England und Amerika, wo an die Leistungen der Eisenbahnbeamten die höchsten Anforderungen gestellt werden, besteht eine bestimmte formale Vorbildung im allgemeinen weder für die höhern noch für die mittlern und niedern Eisenbahnbeamten. Abgesehen von den Stellen, die eine bestimmte technische Vorbildung zur Voraussetzung haben, wozu die Stellen im Betriebsdienst z. B. nicht gehören, werden die Stellen im höhern und mittlern wie im niedern Eisenbahndienst lediglich nach der tatsächlichen Eignung und Bewährung der Anwärter dafür besetzt. In Österreich-Ungarn und der Schweiz sind für die Vorbildung der Eisenbahnbeamten z. T. weitgehende Vorkehrungen durch Einrichtung von Lehrkursen u. dgl. getroffen (s. Eisenbahnschulen).

2) Mittlere und untere E. Ihre Anstellung ist in Deutschland beeinflußt a) durch die reichsrechtlichen Vorschriften über die Zivilversorgungsberechtigung, b) durch die gleichfalls vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten (s. Eisenbahnrecht). Zivilanwärter für die Stellen des mittlern Eisenbahndienstes müssen, soweit sie nach den Bestimmungen unter a) überhaupt zur Anstellung zugelassen werden, in Elsaß-Lothringen und in Preußen einen mindestens dreijährigen Vorbereitungsdienst durchmachen, in Bayern einen zweijährigen. In den vorgenannten Staaten wie in Württemberg und Baden ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Stellen des mittlern Eisenbahndienstes die Berechtigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder (für Militäranwärter) das Bestehen einer besondern Prüfung. Die für die Ergänzung der Eisenbahnbeamten bei den Staatsbahnen in Deutschland getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Privatbahnen. Nur die Kleinbahnen (s. Eisenbahn, S. 497, u. Eisenbahnrecht) sind nicht in dem gleichen Umfange wie die Haupt- und Nebenbahnen zur[512] Entnahme ihrer Beamten aus den Reihen der zivilversorgungsberechtigten Militäranwärter verpflichtet. Über die einzelnen Beamten s. Eisenbahnverwaltung. Vgl. Schwabe, Beiträge zur Reform der preußischen Staatseisenbahnverwaltung (Berl. 1890); »Zur Umgestaltung der preußischen Staatseisenbahnverwaltung« (anonym, das. 1891); »Unsre Staatseisenbahnen, wie sie sind, und wie sie sein sollten« (anonym, das. 1892); Ulrich, Die Ausbildung der höhern Verwaltungsbeamten in Preußen u. ihre Stellung in der Staatseisenbahnverwaltung (das. 1893); de Terra, Zur Vorbildung der Eisenbahnbeamten (in Schmollers »Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung etc.«, 1893, Heft 4); Derselbe, Im Zeichen des Verkehrs (Berl. 1896); Engelhard, Handbuch für den Eisenbahndienst. Sammlung von Gesetzen etc. für die Vorbereitung auf Dienstprüfungen etc. (das. 1896); Gehrcke, Preußische Gesetze für E. (Dresd. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 512-513.
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