Luxussteuern

[887] Luxussteuern, Steuern, die aus Anlaß des Gebrauchs und Verbrauchs von bestimmten Luxusgegenständen oder überhaupt vom Luxusaufwand erhoben werden. Die L. der modernen Finanzverwaltung sind zum Unterschied von ältern Abgaben, die durch ihre Höhe den Luxus zu mindern bestimmt und vielfach an die Stelle von Verboten getreten waren, lediglich Einnahmequellen, und zwar Aufwandsteuern (s. d.), die das im Luxusaufwand sich äußernde steuerkräftigere Einkommen treffen sollen. Sie sind eine einfache Konsequenz des Gedankens, das höhere Einkommen dadurch stärker zu belasten, daß bessere Qualitäten und wertvollere Güter auch hoher besteuert werden als die geringern. Allerdings ist der Begriff Luxus kein bestimmter, auch ist der Luxus nicht in jedem besondern Fall ein Maßstab der Leistungsfähigkeit, da der sparsame oder geizige Reiche wenig oder keinen Luxus treibt, während andre auch bei kleinerm Einkommen durch Stellung, Stand etc. zu Luxusausgaben gezwungen sein können. Doch trifft dieser Einwand auch viele andre Steuern, insbes. unter den Aufwandsteuern. Wichtiger ist, daß durch die L. nur wenig Gegenstände getroffen werden können. Eine umfassende direkte Besteuerung wäre ohne die unerträglichste Inquisition unmöglich. Sie muß sich deshalb immer nur auf wenige, äußerlich leicht in die Augen fallende Objekte beschränken. Auch auf indirekte Wege läßt sich der Luxus nur unvollkommen treffen, weil einer eingehenden Unterscheidung der Qualitäten und der Ausdehnung der Steuer auf zahlreiche Artikel zu große technische Schwierigkeiten, insbes. wachsende Erhebungskosten, im Wege stehen. Daher werden die L. immer verhältnismäßig wenig einträglich sein, und ihr Zweck muß mehr durch Einkommen-, Vermögens- und Verkehrssteuern, zu denen die L. nur ergänzend hinzutreten, erreicht werden. Die wichtigern L. im engern Sinn sind die folgenden: in England eine Dienstbotensteuer von Halten männlicher Dienstboten, eine Wappensteuer für das Recht, ein Wappen zu führen, eine Wagensteuer, eine sehr hohe Abgabe für Stempelung der Gold- und Silberwaren; in Frankreich eine Pferde- und Wagensteuer, die Fahrrad- und Automobilsteuer (s. Fahrradsteuer), die Steuer von Billards, die Steuer von geselligen Vereinigungen (Klubs) und die zugunsten der Armenpflege erhobene Abgabe von den Theatervorstellungen; in Deutschland, wo die L. wenig entwickelt sind, ist von den Reichssteuern nur die Spielkartensteuer (s. d.), die sich übrigens auch in den andern Ländern findet, und etwa noch die Schaumweinsteuer (s. Weinsteuer) hierher zu rechnen. Aus dem Landessteuerwesen gehören hierher die überall erhobenen Jagdschein gebühren, die Fahrradsteuer (Hessen), die Nachtigallensteuer (in Hessen Staatssteuer, in Preußen fakultative Gemeindesteuer, in Sachsen obligatorische Ortssteuer), dann die in verschiedenen Staaten meist als Gemeindeabgaben vorkommenden Steuern auf Café-Chantans, Tanzvergnügungen und sonstige Lustbarkeiten. Auch die Hundesteuer (s. d.) mag hierher gezählt werden. Vgl. Bilinski, Die Luxussteuer als Korrektiv der Einkommensteuer (Leipz. 1875); Mamroth, Die L. in Preußen von 1810–1814 (in Kosers »Forschungen zur brandenburgisch-preußischen Geschichte«, das. 1888) und Artikel »L.« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 5 (2. Aufl., Jena 1900); Volksmann, Warum besteuern wir den Luxus nicht? (Magdeb. 1892); Courtray, Les impôts de luxe (Par. 1895); Graf, Das Problem der L. (Berl. 1905).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 887.
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