Recht geben

[883] Recht geben, dem Jagdhunde, wenn er seine Schuldigkeit thut, bes. wenn er die rechte Fährte nimmt, dies durch freundliche Zusprache u. durch Liebeln zu erkennen geben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 883.
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