Papiergeld

[396] Papiergeld (franz. Papier-monnaie, engl. Papermoney) ist im weitern Sinne des Wortes jedes auf einen bestimmten Geldbetrag lautende unverzinsliche Wertpapier, das im Verkehr wie bar Geld (s. d., S. 514) von Hand zu Hand geht und so als Ersatzmittel des letztern (Geldsurrogat) dient. Zwar ist Papier als Umlaufsmittel schon in alter Zeit in China, Karthago und Ägypten benutzt worden, aber erst mit dem 18. Jahrh. ist es zu ausgedehnterer Anwendung gelangt. P. kann ausgegeben werden vom Staat, von Zettelbanken (s. Banken, S. 336), dann auch mit Staatsgenehmigung von öffentlichen Korporationen (wie früher die Talerscheine der Leipzig-Dresdener Eisenbahngesellschaft und das Stadt-Hannoversche P.). Im engern Sinn versteht man unter P. nur solche papierne Umlaufsmittel, für die keine Einlösungspflicht der ausgebenden Stelle besteht, und die durch den Zwangskurs zu gesetzlichem Zahlmittel (engl. legal tender) erklärt sind, d.h. ebenso wie Bargeld zur endgültigen Ausgleichung von Leistung und Gegenleistung oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten benutzt werden können. Uneinlöslich und mit Zwangskurs ausgestattet ist in der Regel nur Staatspapiergeld. Die Annahme des Papiergeldes im engern Sinn beruht auf dem Vertrauen, daß es jederzeit wieder zu Zahlungen verwendet werden kann (Zahlungskredit, im Gegensatz zum Einlösungskredit bei Banknoten, der darauf beruht, daß das Kreditpapier jederzeit zu seinem Nennwert gegen bar eingelöst werden kann); beim P. des Staates namentlich darauf, daß damit die Zahlungen an die Staatskasse bewerkstelligt werden können (sogen. Steuerfundation). In diesem Falle hat es, da an den Staat immer Zahlungen zu leisten sind, wenn in mäßigem Betrag ausgegeben, einen gesicherten Umlauf, obwohl die Einlösung nicht versprochen ist. Bei einzelnen Arten des Papiergeldes im engern Sinne kommt auch völlige oder teilweise Deckung in Geld oder Edelmetall vor. Bisweilen hat man für dieses P., wie z. B. in Holland, besondere Einlösungskassen errichtet, an denen es in Metall umgesetzt werden kann. Mitunter ist selbst dem vom Staat ausgegebenen P., wie den deutschen Reichskassenscheinen, kein Zwangskurs beigelegt, so daß sie den Banknoten ähneln, weshalb man in letzter Zeit für sie die Bezeichnung »Staatsnoten« anwendet. Die echte Banknote sollte, wie die der deutschen Banken, einlöslich sein und keine gesetzliche Zahlungskraft haben, ihre Verwendung im Verkehr sollte also nur auf dem sogen. Einlösungskredit beruhen. Indessen haben auch schon Privatbanken Noten ausgegeben, die im Verkehr angenommen werden mußten, während die Einlösungspflicht, wenigstens eine Zeitlang, durch Suspension aufgehoben war (so bei der Bank von England in der Zeit von 1797–1822, wie dies auch in Österreich noch gegenwärtig der Fall ist, da sonst die schlechtern Staatsnoten die Banknoten aus dem Verkehr verdrängen würden. Man kann demnach unterscheiden: a) P. mit Einlösungspflicht ohne Zwangskurs (deutsche Banknoten, auch die Reichskassenscheine), b) P. mit Einlösungspflicht und Zwangskurs, und zwar entweder mit vollständiger Deckung in Geld oder Edelmetall wie die amerikanischen Schatznoten nach dem Gesetz vom 14. Juli 1890, oder mit unvollständiger Deckung oder ohne solche, wie das niederländische P., die nordamerikanischen Greenbacks, die englischen Banknoten, c) P. ohne Einlösungspflicht mit Zwangskurs (das frühere deutsche, das österreichische, dann das italienische P. bis 1883 etc.). Man kann die beiden ersten Arten auch als uneigentliches P., die letztere als eigentliches P. bezeichnen. Der mit der Ausgabe eigentlichen Papiergeldes durch Zinsersparung erzielte Gewinn hat nicht selten zu Überschreitung derjenigen Grenzen Veranlassung gegeben, die durch Staatskredit und Verkehrsbedarf gesteckt werden, so vorzüglich in Frankreich unter Law (s. d.), dann in der Revolutionszeit, als der Verkehr mit Assignaten (s. d.) überschwemmt wurde, in Österreich seit 1848, in Rußland seit 1854. Die Folge davon war, daß der Kurs des Papiers unter den Paristand sank und sich wegen des Zwangskurses die Papierwährung (Papiergeldwirtschaft) praktisch fühlbar machte, indem jetzt eine Art Doppelwährung (Metall-Papierwährung) entstand (vgl. Währung). Diese Papierwährung kann noch dadurch besonders empfindlich werden, daß zwei Papiergeldarten mit verschiedenen Kursen nebeneinander umlaufen (Noten einer privilegierten Bank neben Staatspapiergeld). Das Disagio des Papiergeldes wird zunächst in der geringern Kaufkraft desselben im internationalen Verkehr mit Ländern erkennbar, die eine vollwertige Metallwährung haben, indem scheinbar die Preise der Güter im Außenhandel steigen. Die Wechselkurse eines Landes mit Papierwährung gegen ein Land mit Metallwährung stehen scheinbar immer ungünstig, weil das Währungsmetall des Weltmarkts (jetzt Gold) gegen die entwertete Papiervaluta ein Agio hat. Sinkt der Preis eines der beiden Edelmetalle, wie es gegenwärtig beim Silber der Fall ist, so kann scheinbar das Disagio des Papiergeldes gegenüber dem entwerteten Metallgeld verschwinden, wie dies das österreichische P. seit 1878 neben dem Silberwährungsgeld zeigt. Dagegen macht sich das Agio (s. d.) des Metallgeldes oder Disagio des Papiergeldes im innern Verkehr eines Landes den Güterpreisen gegenüber nicht in gleichem, vorauszubestimmendem Maß geltend, sondern es treten hier die mannigfaltigsten Verschiebungen ein, insbes. aber kann durch wiederholte Kursschwankungen das Verhältnis der verschiedenen Einkommensarten zueinander (Lohn, Zins, Rente, Unternehmergewinn) fortwährend verschoben werden. Diese Wirkungen sind vorwiegend nachteilig, indem die Grundlage planmäßiger Wirtschaft untergraben und die Neigung zu gewagten und unwirtschaftlichen Spekulationen gefördert wird. Die mißlichen Zustände, die durch Entwertung und Kursschwankungen des Papiergeldes hervorgerufen werden, und die sich auch durch nachherige Wiederaufnahme der Barzahlung (Italien 1883, Vereinigte Staaten 1879) nicht wieder voll begleichen lassen, sind nur dadurch[396] zu vermeiden, daß durch praktische Vorkehrungen zur Verwirklichung der Einlöslichkeit nicht allein der Paristand erhalten, sondern auch dafür gesorgt wird, daß diejenigen Mengen P., die den Bedarf des Verkehrs übersteigen, jeweilig ohne Schwierigkeiten wieder abgestoßen werden können. Unter solchen Voraussetzungen wird die Ausgabe von Staatspapiergeld nicht bedenklich erscheinen. Noch weniger ist dies der Fall, wenn sie in einer den Staatseinnahmen und dem Staatskredit gegenüber verhältnismäßig beschränkten Menge erfolgt. Dann kann auch die einfache Annahme an Zahlungs Statt bei Staatskassen ohne Einlösungspflicht den Kurs al pari erhalten. In Deutschland kursiert seit 1875 kein P. im engern Sinne, wenn man nicht die Reichskassenscheine (s. d.) hierher rechnen will. Österreich hat durch Gesetz vom 2. Aug. 1892 die Ausgabe von P. nach der neuen Kronenwährung geregelt und ist damit beschäftigt, die Barzahlung aufzunehmen. Papierwährung mit größerm oder geringerm Goldagio haben Spanien, Portugal, Griechenland sowie die meisten mittel- und südamerikanischen Staaten. Über das deutsche Papiergeldregal s. d.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 396-397.
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