Frohndienste

[757] Frohndienste (Frohnden, Frohnen), persönliche Dienstleistungen gemeiner Art als Reallasten der Bauergüter (Frohngüter), an den Gerichts- od. Gutsherrn (Frohnherrn), entweder ohne allen Lohn, od. gegen verhältnißmäßig nur geringe Vergütung. Die sie Leistenden hießen Fröhner. Die F. fanden ihre Entstehung meist in den mittelalterlichen Vogt- u. Gutsherrschaftsverhältnissen, indem sich entweder freie Leute mit ihrem Eigenthum einem mächtigen Herrn od. einer geistlichen Stiftung als Hörige, Schutz-, Dienst- od. Zinsleute übergaben, od. indem die Bauern sich für das Eigenthum od. die erbliche Belehnung mit einem Gute, welches ihnen von dem Gutsherrn eingeräumt wurde, statt des Kauf- od. Pachtgeldes zu Diensten u. Zinsen verpflichteten. Später fanden sie in Verträgen u. zum Theil in willkürlichen Anmaßungen der Gutsherrschaften, die durch langes Herkommen befestigt wurden, vielfache Vermehrung. Die F. werden eingetheilt: A) in vertrags- od. observanzmäßige u. in gesetzliche, d.h. solche, die ihren nächsten Grund in allgemeinen Landesgesetzen haben. Ferner B) nach dem Subjecte des Berechtigten in: a) Landfolge (Sequela territorialis), Dienste, welche der Landesherr von den Unterthanen fordern darf. Sie sind entweder aus der in der Landeshoheit liegenden Grafengewalt entstanden, wohin die Dienste zur Aufsuchung, Arretirung u. Bewachung der Verbrecher, die Angariae et Parangariae, d.h. Kriegsfuhren, Spanndienste zur Ausbesserung der Wege u. Brücken etc., od. aus der in der Landeshoheit enthaltenen Schutzherrschaft, wohin die Jagdfrohnen, die Burgfesten od. Burg- F. etc. gehören; b) in solche, welche dem Gerichtsherrn od. Gutshern geleistet werden müssen, u. endlich c) in Gemeindedienste (Nachbarpflichten, Reihedienste), wie die Wacht- F., wo jeder der Reihe herum wacht, welche in der Gemeindeverfassung ihren Grund haben u. von jedem Nachbar geleistet werden. Selten kommen diese F. bei Stadtbewohnern (Frohnbürgern) vor. C) Nach der Art der Leistung in: a) Spann- (Pferde-) F. u. in b) Hand-F.; hiernach sind die Bauern entweder Pferde- od. Handfröhner.[757] Das nöthige Geschirr u. Geräth muß von dem Pflichtigen mitgebracht werden. D) Rücksichtlich der Zeit der Leistung: a) ingemessene F., bei welchen Zeit, Ort, Zahl u. Art der Dienste bestimmt ist; u. in b) ungemessene F., bei welchen bald nur das eine od. andere, bald gar nichts festgesetzt ist. In diesem letzteren Falle müssen die F. geleistet werden, in so weit es nach dem Bedürfniß der ordentlichen Bewirthschaftung des berechtigten Gutes gefordert werden kann, od. es seit rechtsverwährter Zeit geschehen ist; c) in ordentliche u. in d) außerordentliche, je nachdem sie für ein zu bestimmten Zeiten wiederkehrendes Verhältniß geleistet werden, od. dieses der Zeit nach unbestimmt ist. E) Dem verschiedenen Zweck nach, zu welchem die F. geleistet werden; so Bau-F., ein neues Gutsgebäude aufzuführen; Jagd-F., um Treiberdienste bei einer Jagd zu leisten, Jagdzug aufzustellen etc.; Forst-F. (Holz-F.), um im Forst des Gutsherrn Holz zu fällen od. abzufahren etc. Mehrere von diesen können ordentliche od. außerordentliche sein. Auch Zwangdienste gehörten hierher, vermöge deren die Kinder der Unterthanen die Berbindlichkeit haben, dem Grundherrn eine gewisse Zeit lang entweder unentgeldlich, od. für einen, oft nur geringen, in den Frohnrecessen bestimmten Lohn u. eine eben so bestimmte Kost Gesindedienst zu leisten. Häufig hat der Zwangdienstherr in die Wahl des Berufs der jungen Zwangdienstleute, d.i. derer, welche zum Zwangdienst verbunden sind, eben deshalb mit zu sprechen. Da dies aber den Frohndienstpflichtigen große Beschwerde bringt, so ist dieser Zwangsdienst in den meisten Staaten abgeschafft. Die F. können nur an Werktagen gefordert werden, u. die Dienstzeit dauert in der Regel von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, wobei die Zeit mit eingerechnet wird, welche der Frohnpflichtige auf den Hin- u. Herweg verwenden muß. Sie werden nur nach vorgängigem Ansagen geleistet, ein nicht Geforderter ist nicht verbunden, nachzudienen. Ist die Zeit, zu welcher sie geleistet werden, fest bestimmt, so ist es dem Dienstherrn nicht erlaubt, statt eines ganzen Diensttags zwei halbe zu fordern, od. umgekehrt. Jeder Dienst, dessen Qualität u. Quantität, muß von dem, welcher das entsprechende Recht behauptet, erwiesen werden, u. weder für gemessene noch für ungemessene F. streitet eine rechtliche Vermuthung. Die F. können durch tüchtige Stellvertreter geleistet, müssen, wenn nicht alle Frohnpflichtige zugleich erforderlich sind, der Reihe nach gefordert, u. können von Kranken nicht durch Stellvertreter gefordert werden. Die F. erlöschen durch Verjährung binnen 30 Jahren resp. 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen, von da an gerechnet, wo der Berechnete die Dienste fordern konnte u. nicht gefordert hat. Ob statt der wirklichen Dienste Geld (Frohngeld, Frohnpfennig) geleistet u. gefordert werden kann, hängt von Herkommen u. Verträgen ab. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche der Berechtigte den Fröhnern an Nahrungsmitteln etc. (Frohnbier, Frohnbrod, Frohnkäse, Frohnlieferung) zu leisten hat. Bisweilen ist diese auch gesetzlich bestimmt. Über die geleisteten F. werden oft Verzeichnisse geführt (Frohnregister), die unter gewissen Voraussetzungen für den Frohnhof (den frohnberechtigten Herrenhof), wie für die Frohnpflichtigen Beweiskraft haben können. Außerdem wird der Beweis bei Streitigkeiten über das Dasein od. den Umfang der Frohnberechtigung durch Frohnrecesse, d.i. schriftliche Verträge zwischen Frohnherrn u. Fröhnern, Lehnbriefe, Constatirung der bisherigen Gewohnheit etc. geführt. Die neuere Zeit hat aber überhaupt die F. zu beseitigen gesucht. Sie bilden eine drückende Last des Bauernstandes eines der größten Hemmnisse für die Entwickelung einer rationellen Landwirthschaft u. passen überhaupt in keiner Weise mehr in das System der neueren Volkswirthschaft. Zunächst suchte man den ungemessenen Frohnen durch gesetzliche Beschränkungen ein gemessenes Ziel zu setzen. In neuester Zeit hat sich die Ablösungsgesetzgebung die Beseitigung der F. auf dem Wege der Einführung eines gesetzlichen Zwanges für den Berechtigten, sich statt der F. mit einer Geldabfindung zu begnügen, zur Aufgabe gestellt. Manche Arten der F., insbesondere die F., welche aus gerichts- u. vogteilichen Verhältnissen hervorgegangen sind, ingleichen die Jagdfrohnen, sind auch ganz unentgeldlich aufgehoben worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 757-758.
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