Qualificirte Verbrechen

[735] Qualificirte Verbrechen, Verbrechensfälle, welche die Strafgesetze wegen der dabei hinzutretenden besonderen Thatumstände aus der allgemeinen Kategorie der Verbrechensgattung herausheben u. einer exceptionellen Behandlung unterstellen. Die besondere Qualification des Verbrechens kann dem selben entweder einen schwereren Charakter aufprägen, so daß eine härtere Bestrafung eintritt (Q. V. im engeren Sinne); od. sie kann der That auch einen milden Charakter verleihen (gesetzlich ausgezeichnete Verbrechen), wie dies z.B. hinsichtlich des Familiendiebstahls der Fall ist (s. u. Diebstahl). Qualificirter Versuch eines Verbrechens ist der Fall, wenn eine Handlung, mit welcher nach der Absicht des Handelnden ein bestimmtes Verbrechen beabsichtigt wurde, zwar nicht den Thatbestand dieses beabsichtigten Verbrechens in seiner Vollendung, wohl aber schon den Thatbestand eines anderen Verbrechens enthält, z.B. wenn ein versuchter Mord nur zu einer Körperverletzung geführt hat. Bei solchen Versuchshandlungen erleidet die sonstige Regel, daß der Versuch straflos bleibt, wenn der Thäter freiwillig von der Vollendung wieder abgestanden hat, eine Ausnahme, indem das Verbrechen, welches in dem Versuche sich als bereits vollendet darstellt, dem Thäter zur Strafe angerechnet wird. Qualificirte Todesstrafe, eine Todesstrafe, deren Vollziehung mit einer bald auf Erhöhung des Schmerzes (z.B. durch Verbrennen), bald auf besondere Entehrung (z.B. durch Schleifen auf die Richtstätte) berechneten Schärfung verbunden ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 735.
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