Recht

[499] Recht, im objektiven Sinne der Inbegriff der regelmäßig erzwingbaren, schlechthin bindenden Vorschriften für die Handlungen der Menschen in ihrem Verhältnis zueinander; im subjektiven Sinne die Befugnisse, welche sich aus dem objektiven R. für die Personen unmittelbar ergeben (gesetzliche R.) oder in Gemäßheit des objektiven R. erworben sind (erworbene R.). Das R. zerfällt in die beiden großen Zweige des Öffentlichen Rechts und des Bürgerlichen Rechts (s.d.). Philosophisches R., im Gegensatz zum geltenden positiven R. das aus allgemeinen Vernunftgründen abgeleitete ideale R. (s. Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 499.
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