Mājor domus

[142] Mājor domus (auch Princeps, Praefectus, Rector palatii, deutsch »Hausmeier«, franz. Maire du Palais), ursprünglich der Oberste des unfreien Hausgesindes,[142] der Seneschall oder Altknecht, am Hofe des Königs der oberste Hausbeamte, der die Aussicht über das Hauswesen und den Hofstaat führte. Majores domus finden sich bei den Franken, Ostgoten, Burgundern, Wandalen, Langobarden und Angelsachsen. Am merowingischen Hofe findet sich der M. zuerst unter den Enkeln Clodwigs, wo der König, die Königin, die Prinzen und Prinzessinnen Hausmeier hatten. Später, als das Amt des M. politische Bedeutung gewann, wurde der Titel auf die Hausmeier des Königs, bez. bei Teilung des Reiches, der Könige beschränkt; so gab es einen neustrischen, austrasischen und burgundischen M. Seit der Wende des 6. und 7. Jahrh. ist der M. Anführer der königlichen Antrustionen, oberster Aufseher des Domänenwesens, erster weltlicher Beisitzer im Königsgericht und bei Minderjährigkeit des Königs Regent. Aus einem Hofamt wurde das Hausmeiertum ein Staatsamt, während die hauswirtschaftlichen Funktionen besondern Seneschallen übertragen wurden. Gegen Ende der merowingischen Zeit treten an die Stelle der frühern Thronstreitigkeiten der Teilkönige die Kämpfe um die Hausmeierwürde. Nach dem Siege bei Testri (687), durch den Pippin von Herstal, der austrasische M., den neustrischen M. überwand, behandelten die Arnulfinger das Hausmeieramt als Erbgut ihres Geschlechts. Pippin ernannte nach dem Tode seines Sohnes Grimoald (714) einen unehelichen und unmündigen Sohn zum neustrischen M. Karl Martell teilte 741 mit Zustimmung der Großen das Hausmeieramt unter seine Söhne Karlmann und Pippin. Das Hausmeiertum ist in seiner letzten Zeit die Form der Reichsregierung, und der Hausmeier war tatsächlicher Inhaber der königlichen Gewalt, weshalb er auch princeps regiminis, quasi rex, subregulus genannt wurde. Vom 8. Jahrh. führte der M. den Vorsitz im Hofgericht, er setzt den König ein; Karl Martell und seine Söhne regierten zeitweise ohne jeden König. Pippin der Kleine ließ endlich 752 in Soissons den letzten merowingischen König, Childerich III., absetzen und sich selbst auf den Thron der Franken erheben, womit das Amt des M. aufhörte. Vgl. Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819); Zinkeisen, De Francorum majore domus (Jena 1826); Bonnell, De dignitate majoris domus (Berl. 1858); Schöne, Die Amtsgewalt der fränkischen majores domus (Braunschw. 1856); Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1880).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 142-143.
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