Säkularisation

[458] Säkularisation (lat., »Verweltlichung«; über die Wortbedeutung vgl. Säkulum), die vom Staat einseitig vorgenommene Umwandlung geistlicher Länder, Güter und Rechte in weltliche. Das Recht hierzu suchte man wohl zuweilen aus dem sogen. Dominium eminens, d.h. dem Obereigentum des Staates, herzuleiten, das ihm das Recht gab, in Fällen höchster Nok ohne Entschädigung sich Privateigentum zuzueignen. Richtiger ist es, die S. als einen durch politische Verhältnisse gebotenen Not- und Zwangsakt des Staates aufzufassen. So fand in Deutschland zur Entschädigung weltlicher Fürsten eine S. infolge des Westfälischen Friedensschlusses 1648 statt, auf Grund dessen die geistlichen Stifter Magdeburg, Halberstadt, Bremen, Minden, Schwerin etc. in weltliche Länder und Besitzungen verwandelt wurden. Die zweite war das Ergebnis des Lüneviller Friedens vom 9. Febr. 1801, in dessen Ausführung der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 ergangen ist. Mit wenigen Ausnahmen wurden sämtliche reichsunmittelbare Güter der katholischen Kirche in Deutschland (23 Bistümer: Brixen, Trient, Salzburg, Eichstätt, Würzburg, Bamberg. Freising, Augsburg, Passau, Hildesheim, Paderborn, Osnabrück, Lübeck, Fulda, Korvei, Konstanz, Speyer, Basel, Straßburg, Mainz, Worms, Trier und Köln) säkularisiert, und die in den Territorien belegenen mittelbaren Kirchengüter der Disposition der Landesherren überwiesen. In Frankreich hatte 1789 die Nationalversammlung sämtliche Kirchengüter für Nationaleigentum erklärt. Das neueste Beispiel der S. bietet die Annexion des Kirchenstaates 1870 dar, nachdem schon zuvor, 1860, ein Teil des letztern und die meisten Klöster nebst deren Gütern in den damals von Italien annektierten Landesteilen säkularisiert worden waren. Vgl. Kleinschmidt, Die S. von 1803 (Berl. 1878); Scheglmann, Geschichte der S. im rechtsrheinischen Bayern (Regensb. 1903–06, 3 Bde.); Anglade, De la sécularisation des biens de clergé sur la Révolution (Par. 1901). – S. heißt in der katholischen Kirche auch die Versetzung, bez. Rückkehr einer Ordensperson in den weltlichen Stand.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 458.
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