Béichte

[211] Béichte bezeichnet im jetzt üblichen kirchlichen Sinne die Ablegung eines Bekenntnisses seiner Sündhaftigkeit, und da es in der Natur der Sache selbst liegt, daß der Beleidigte dem Beleidiger nur dann Verzeihung gewähren kann, wenn letzterer sein Vergehen reuevoll eingesteht, so trug man dieses Verhältniß auch auf die Sünde gegen Gottes Gebote über. Schon die Juden hatten eine Art Beichte im Schuldopfer und im jährlichen großen Versöhnungsopfer des Hohenpriesters, das jedoch Beides nur für unvorsätzliche Sünden vergebende Kraft besaß, indem die Strafen der vorsätzlichen Sünde Jeder selbst tragen mußte. Wer nach Stiftung der christlichen Religion zu dieser übertrat, mußte vor der Taufe ein Bekenntniß seiner bisherigen verkehrten Denkart, verbunden mit dem Versprechen eines nunmehrigen bessern Lebens nach den Vorschriften der Lehre Christi, ablegen; auch vor dem Genusse des Abendmahls mußte der daran Theilnehmende seine Sündenschuld anerkennen. Später stellte die röm. Kirche die Behauptung auf, jede einzelne Sünde müsse dem Priester bekannt werden, wenn man durch ihn die göttliche Verzeihung in der zu ertheilenden Absolution (s.d.) erlangen wolle, und so entstand die Ohrenbeichte, welche in der katholischen Kirche noch jetzt besteht, bei der aber nur Hauptsünden einzeln angegeben werden müssen, die geringern aber in ein allgemeines Sündenbekenntniß vereinigt werden. Um nun aber die oft säumigen Gemeindeglieder zur Beichte zu zwingen, ward 1215 das Gesetz erlassen, daß jeder Christ mindestens einmal jährlich im Beichtstuhle zu erscheinen und zu Ostern das Abendmahl zu feiern verbunden sei. Die Reformatoren schafften die Ohrenbeichte ab, ließen aber die Privatbeichte, wo jeder Einzelne ein Sündenbekenntniß ablegt, fortbestehen, bis auch diese in neuesten Zeiten fast allenthalben in eine allgemeine, wo jeder Einzelne das [211] vom Geistlichen vorgelesene Sündenbekenntniß, als auch für ihn mit geltend, bekräftigt, verwandelt ward. Indessen bleibt Jedem unbenommen, sich der Privatbeichte zu bedienen und die evangelischen Geistlichen sind ebenso streng, wie die katholischen, verpflichtet, was sie durch die Beichte erfahren, zu verschweigen, was das Beichtgeheimniß oder Beichtsiegel heißt. – Beichtstuhl nennt man den abgesonderten Raum in allen katholischen und auch noch vielen protestantischen Gotteshäusern, worin der Geistliche, vom Beichtenden meist durch eine Scheidewand getrennt, dessen Sündenbekenntniß annimmt. – Beichtzettel sind schriftliche Zeugnisse über abgelegte Beichte, womit in vielen katholischen und auch protestantischen Ländern nachgewiesen werden muß, daß man regelmäßig zur Beichte gegangen ist.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 211-212.
Lizenz:
Faksimiles:
211 | 212
Kategorien: