Nachdruck

[231] Nachdruck ist der aus gewinnsüchtiger Absicht von Jemandem, der weder als Autor, noch als Verleger dazu berechtigt ist, unternommene Wiederabdruck eines gedruckten Werks. Man pflegt diesen Begriff aber auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die der Bücherpresse fremd sind, namentlich auf musikalische Compositionen, Kupferstiche (daher Nachstich) und Lithographien. Auch kann man die vom Nachdruck geltenden Grundsätze mit Fug und Recht auf das Abdrucken nachgeschriebener Vorträge oder Dictate ohne Zustimmung des Autors anwenden, wie auch auf das Abziehen und Verkaufen einer größern Anzahl von Exemplaren, als bedungen oder auf das unbefugte Veranstalten einer neuen Ausgabe von Seiten des Verlegers. Man hat Mancherlei zu Gunsten des Nachdrucks anzuführen versucht, namentlich die größere Wohlfeilheit der Bücher und die dadurch auch dem Unbemittelten erleichterte Einsammlung von Kenntnissen, Beförderung allgemeiner Volksbildung und Aufklärung, auch zu große Gewinnsucht der Verleger, welche sich auf Kosten des Publicums zu bereichern streben, ohne den wirklichen Erzeuger des Geistesproductes einen verhältnißmäßigen Antheil am Gewinn zuzugestehen. Man hat den Buchhändlern das Streben nach Monopolien vorgeworfen und die Vorzüge der Gewerbfreiheit und Concurrenz zu Gunsten des Nachdrucks geltend gemacht und ist endlich so weit gegangen, zu behaupten, daß es gar kein literarisches Eigenthum gebe, sondern jedes Geisteserzeugniß, sobald es der Öffentlichkeit übergeben, Gemeingut der Nation sei. Allein wenn auch die politischen Gründe für den Nachdruck einigen Schein für sich haben, so läßt sich derselbe doch vom rechtlichen Standpunkte aus auf keinerlei Weise rechtfertigen. Es ist durchaus nicht abzusehen, warum die Sicherheit des Eigenthums, welche mit Recht als die festeste Stütze der gesellschaftlichen Ordnung angesehen wird, bei literarischen Erzeugnissen weniger heilig sein soll. Freilich würde es thöricht sein, wenn man sich das Eigenthumsrecht eines Gedankens anmaßen und behaupten wollte, der erste Erzeuger desselben zu sein, denn eine solche Vaterschaft würde sich nie nachweisen lassen. Mit Recht aber wird an einem in einer bestimmten Form zu Tage geförderten geistigen Erzeugnisse ein Eigenthumsrecht behauptet, dessen man sich dadurch nicht begiebt, daß man es durch den Druck öffentlich bekannt macht, und so sehr es Zweck des Schriftstellers ist, sein Werk im größtmöglichen Kreise zur Belehrung oder zum Vergnügen benutzt zu sehen, so wenig wird doch durch den Ankauf eines Buchs auch das Recht erworben, dasselbe nachzudrucken und dem Verfasser oder Verleger, auf welchen jener sein Eigenthumsrecht gegen eine angemessene Entschädigung übertragen hat, den Lohn seiner Arbeit und den rechtmäßigen Gewinnst seines Unternehmens zu entziehen. Denn nur das einzelne Buch, nicht das Verlagsrecht wurde verkauft, welches nach gefunden Rechts- und Vernunftprincipien dem Urheber und dessen Erben oder dem Verleger, welchem es übertragen wurde, zusteht, und wer ohne rechtmäßigen Erwerbstitel dasselbe ausübt, kann auf keinen andern Namen als den eines Diebes, und wenn er seinen Nachdruck für den echten Druck ausgibt, eines Betrügers Anspruch machen, wie denn auch schon Luther deshalb die Druckherren und Buchhändler seiner Zeit fragte: »Seid ihr nun auch Straßenräuber und Diebe geworden?« Diese Grundsätze sind indeß in ihrem ganzen Umfange und ihren Folgen von unsern deutschen Gesetzgebungen immer noch nicht anerkannt. Während einige Staaten den Nachdruck gradezu erlaubten und selbst als einen sehr einträglichen Erwerbszweig ihrer Unterthanen betrachteten, war er in andern verboten. Meistentheils halfen sich die Verleger damit, ein Privilegium gegen den Nachdruck einzuholen, in welchem Falle sie dann von der Regierung, welche ihnen solches ertheilt hatte, in ihrem Eigenthume geschützt wurden und das betreffende Werk nicht nachgedruckt werden durfte. Zwar wurde die Nothwendigkeit [231] gleichförmiger Gesetze über den Nachdruck in Deutschland schon 1815 in der deutschen Bundesacte anerkannt und darin ausdrücklich festgesetzt, daß sich der Bundestag bei seinem ersten Zusammentreten mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen solle; allein erst unterm 9. Nov. 1837 wurden zwei Bundestagsbeschlüsse darüber gefaßt. Der erstere verbietet im Umfange des Bundes die Vervielfältigung auf mechanischem Wege von literarischen Erzeugnissen aller Art, sowie von Werken der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, ohne Einwilligung des Urhebers oder Dessen, welchem derselbe sein Recht an dem Original übertragen hat. Das Recht des Autors oder Verlegers, welches auch auf ihre Erben übergeht, erlischt aber schon nach zehn Jahren vom Jahre des Erscheinens des Werks an gerechnet, und bei allen in den letzten 20 Jahren erschienenen Werken nach ebenso viel Jahren vom Tage der Publication des Bundesbeschlusses. Nur bei großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst kann der Zeitraum bis auf 20 Jahre ausgedehnt werden. Dem Urheber, Verleger oder Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu. Außer den schon nach den Landesgesetzen gegen den Nachdrucker etwa zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gebrauchten Vorrichtungen, als der Formen, Platten, Steine u.s.w. stattfinden. Ebenso soll der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der bezeichneten Art, sie mögen im deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet sein, in allen Bundesstaaten bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgesetze angedrohten Strafen untersagt sein. Der zweite lautet nur dahin, daß über die Frage, inwiefern das Recht der Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung von Seiten der Gesammtheit der Bundesglieder zu schützen sei, von der betreffenden Commission gutachtlicher Vortrag erwartet werde. – Umfassender und dem literarischen Eigenthume günstiger ist das vom 11. Jun. 1837 datirte, aber erst nach Publication der Bundestagsbeschlüsse bekannt gemachte preuß. Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Dieses Gesetz erweitert den Begriff des Nachdrucks und nimmt darunter auch den ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkten Abdruck von Manuscripten aller Art, von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträgen auf. Die Herausgabe von Übersetzungen bereits gedruckter Werke ist zwar nicht verboten, doch ist es als Nachdruck anzusehen, wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer todten Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmigung eine deutsche Übersetzung herausgegeben wird oder wenn das Werk gleichzeitig in verschiedenen Sprachen erschienen und in einer derselben eine neue Übersetzung ohne Zustimmung des Verfassers herausgegeben wird. Der Schutz gegen dergleichen unerlaubte Handlungen erstreckt sich auf die ganze Lebenszeit des Autors und wird auch seinen Erben noch 30 Jahre nach seinem Tode zu Theil. Akademien, Universitäten, öffentliche Unterrichtsanstalten, gelehrte und andere erlaubte Gesellschaften genießen das ausschließende Recht zur neuen Herausgabe ihrer Werke 30 Jahre lang. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechtsnachfolgern (Verlegern) zustehende aus. schließende Recht dadurch beeinträchtigt, daß er ohne deren Genehmigung von demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu entschädigen verpflichtet und hat, außer der Confiscation der noch vorräthigen Exemplare, eine Geldbuße von 50–100 Thln. verwirkt. Auch der wissentliche Verkäufer von Nachdrücken wird bestraft, und wo es zweifelhaft scheint, ob eine Druckschrift als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten ist, oder wo der Betrag der Entschädigung bestritten wird, hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen besonders angeordneten Vereins einzuholen. Diese Vorschriften gelten auch für geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind; auf musikalische Compositionen oder Auszüge aus solchen, Arrangements für einzelne Instrumente oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Werke betrachtet werden können und endlich auf Vervielfältigung von Originalwerken aus dem Gebiete der Zeichnen- und Malerkunst durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck u.s.w., oder aus dem Gebiete der Bildhauerkunst durch Abgüsse, Abformungen u.s.w. Die Urheber solcher Kunstwerke und ihre Erben genießen diesen Schutz so lange, als das Original in ihrem Eigenthume bleibt. Wollen sie in dieser Lage von dem ihnen ausschließend zustehenden Rechte der Vervielfältigung Gebrauch machen und sich gegen die Eingriffe Anderer sichern, so haben sie von ihrem Unternehmen, ehe noch die erste Copie an einen Andern abgelassen wird, bei dem obersten Curatorium der Künste Anzeige zu machen, wodurch sie auf zehn Jahre gegen alle anderweite Vervielfältigungen geschützt werden. Begeben sich aber der Urheber oder dessen Erben des Eigenthums des Kunstwerks, ehe sie mit dessen Vervielfältigung einen Anfang gemacht haben, so geht, falls eine ausdrückliche Verabredung darüber nicht stattgefunden hat, das ausschließliche Recht dazu gänzlich verloren. Ebenso darf die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks im Ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Dieses Recht steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben noch zehn Jahre nach seinem Tode zu und wer dawider handelt, verfällt in Geldbuße von 10–100 Thlr.; bei unbefugter Aufführung eines dramatischen Werks auf einer stehenden Bühne aber ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselben verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder mit andern zugleich gegeben worden ist, zur Strafe herauszuzahlen. – Dieses, mit Umsicht und Gründlichkeit gearbeitete preuß. Gesetz, welches zu den besten legislativen Erzeugnissen in Betreff des Nachdrucks gehört und in Deutschland als ein Fortschritt auf diesem Felde betrachtet werden muß, soll auch auf die in einem »fremden Staate« erschienenen Werke in dem Maße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten Rechte den in Preußen erschienenen Werken durch die Gesetze jenes Staats ebenfalls gewährt werden. [232] Dagegen will der am 24. Apr. 1838 der würtemberg. Kammer vorgelegte Gesetzentwurf nur unter dem Titel einer Aufmunterung der Gewerbe und Erfindungen einen zeitlichen Schutz gegen den Nachdruck gewähren. Von der Kammer läßt sich indeß wol eine Erweiterung und Ausdehnung desselben zu Gunsten des literarischen Eigenthums erwarten. Doch nicht blos in Deutschland, sondern auch in Frankreich und England, wo schon lange die geistigen Erzeugnisse einen gesetzlichen Schutz genießen, ist dieser Gegenstand in neuester Zeit wieder aufgenommen und auf eine größere Ausdehnung dieses Schutzes angetragen worden. – Hinsichtlich des Nachdrucks von Musikalien besteht seit Mai 1829 eine gegenseitigen Schutz gewährende Vereinigung der vorzüglichsten Musikalienhandlungen Deutschlands, kraft der die Melodie ausschließliches Eigenthum des Verlegers ist, Variationen, Tänze, Märsche u.s.w. über fremde Melodien aber ebenfalls wie selbständige Werke angesehen werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 231-233.
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