Deklaration

[598] Deklaration (lat.), Erklärung, z. B. die von gesetzlichen Bestimmungen durch nachfolgende Erlasse; in der Logik soviel wie Definition; im Rechtswesen die Angabe über einen Zustand oder eine Tatsache, insbes. die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz vor Gericht etc.). Besonders ist D. üblich im Steuerwesen (hier auch Fassion genannt) als Angabe über Tatsachen, die zur Bemessung der Steuerschuldigkeit dienen (Größe und Art des Einkommens, des Ertrags, des Vermögens). Deklarationszwang ist die Verpflichtung zur richtigen Abgabe der geforderten Aufschlüsse, bei deren Nichterfüllung Strafen etc. eintreten. Indirekter Deklarationszwang liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der die D. unterläßt, zwar nicht gestraft wird, aber gewisser Vorteile (z. B. des Reklamationsrechts) verlustig geht. Im Handel ist D. die für Zwecke der Frachtberechnung, statistischer Erhebungen und insbes. der Verzollung abzugebende Erklärung über die Gegenstände, die über die Grenze verbracht werden sollen. In Deutschland wird generelle und spezielle D. unterschieden. Die generelle D., die bei der Einfuhr auf Eisenbahnen (Ladungsverzeichnis) oder von der See her (Manifest) vom Warenführer abzugeben ist, muß nach dem Zollgesetz von 1869 enthalten: die Zahl der Wagen oder bei Schiffen Namen oder Nummer; Namen und Wohnort der Warenempfänger; Zahl der Kolli, Verpackungsart, Zeichen und Nummern derselben, Gattung der Waren im allgemeinen; außerdem beim Eingang auf der Eisenbahn das Bruttogewicht der Waren. Die Richtigkeit dieser Angaben muß der Deklarant versichern und durch seine Unterschrift verbürgen. In der vom Warenführer oder Empfänger abzugebenden speziellen D., deren es in der Regel für weitere Abfertigung der eingeführten Waren, dann bei Waren, die nicht auf der Eisenbahn oder zu Schiff eingehen, bedarf, sind Menge und Gattung der Waren nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs anzugeben, sowie welche Abfertigungsform begehrt wird. Die D. hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Die mündliche D. ist zugelassen bei Ladungen, für die weniger als 9 Mk. Zoll zu zahlen ist, dann bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den Handel bestimmten Gegenständen. Unrichtige oder unterlassene D. verbotener Gegenstände, falsche spezielle Deklarationen u. dgl. konstituieren den Begriff der strafbaren Konterbande oder Defraudation. Der Regel nach wird diese schon als verübt angenommen, wenn die betreffenden Tatsachen erwiesen sind; des Nachweises der rechtswidrigen Absicht bedarf es nicht. Eine D. (Deklarationsschein) ist auch abzugeben für Waren (Deklarationsscheingüter), die nur durch das Zollausland hindurchgeführt und mit dem Anspruch auf Zollfreiheit wieder eingeführt werden sollen. Waren, die mit der Post eingehen, muß eine im Ausland ausgestellte D. (Inhaltserklärung) beigegeben sein. Ebenso sind Sendungen, die mit der Post nach dem Ausland gehen, mit 2–4 teils in deutscher, teils in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Deklarationen (Postdeklarationen) zu versehen. Für dieselben sind gedruckte Formulare zu benutzen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 598.
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