Familie

[662] Familie, im röm. Recht 1) das gesammte Vermögen einer Person; 2) der Inbegriff der durch Verwandtschaft, insbesondere durch Agnation verbundenen Personen; 3) die Gesammtheit der Sklaven eines Herrn. – Im deutschen Recht bestand die F. im engern Sinn (Haushaltung) aus Vater, Mutter u. Kindern; im weitern Sinn bildete die F. (Sippschaft, Freundschaft) einen großen aus Einzeln-F.n durch ehelichen Blutsverband zusammengesetzten Gesammtkörper, dessen Häupter die Stammeseltern waren und deren noch lebende Glieder (Nachkommen) unter einander je nach dem organ. Verhältniß immer noch verbunden sind. Im alten Recht zeigte sich die Macht des F.nzusammenhanges noch sehr energisch im Wohnort, in der Kriegs- u. Friedensverfassung, in der Gemeinschaft des religiösen Opferdienstes, im Schutzverband zur Vertheidigung gegen Gewalt, in der Blutrache, den Wergeldsverhältnissen und in der Fehde, in der familienrechtlichen Vormundschaft, in der Eideshilfe vor Gericht, in der Gebundenheit der Erb- und Stammgüter, im ganzen Erbrecht und endlich in der Gemeinschaft des Geschlechtsnamens u. Geschlechtswappens. – F., in der Naturgeschichte eine Abtheilung des natürlichen Systems.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 662.
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