Lehrerinnen

[341] Lehrerinnen wurden außerhalb der häuslichen [341] Erziehung, wo sie als Erzieherinnen (s. d.) oder Gouvernanten immer Verwendung gefunden haben, früher verhältnismäßig selten und dann fast nur für den allerersten Unterricht der weiblichen Jugend (als Lehrbasen, Lehrgotten) oder für den Unterricht in lebenden fremden Sprachen an höhern Mädchenschulen angestellt. In ausgedehnterm Maß pflegten fast nur einzelne weibliche Orden der katholischen Kirche mit Schulerziehung der Mädchen sich zu befassen. Dies Verhältnis hat seit etwa einem halben Jahrhundert sich derart geändert, daß es gegenwärtig in allen gebildeten Völkern einen zahlreichen Lehrerinnenstand gibt und dieser sogar in einigen Ländern, wie in Nordamerika, England, Schweden, Norwegen etc., den männlichen Lehrerstand an Zahl überflügelt hat. In Deutschland ist dazu einstweilen keine Aussicht, da bisher gesetzliche Vorschriften und öffentliche Meinung die Verwendung der L. in Knabenschulen oder Schulen für gemischte Geschlechter, wie sie z. B. in Nordamerika in weitem Umfange stattfindet, von der untersten Altersstufe abgesehen, nur ausnahmsweise zulassen. Dennoch vermehrt sich auch hier die Zahl der an öffentlichen wie an Privatschulen unterrichtenden L. von Jahr zu Jahr; in den deutschen Volksschulen unterrichteten 1904, wenn man von den nur aushilfsweise für einzelne Stunden beschäftigten Handarbeitslehrerinnen absieht, neben 122,000 Lehrern 22,000 L. (15,28 Proz.). Staatsseitig ist das Bedürfnis nach weiblichen Lehrkräften dadurch anerkannt, daß eine Anzahl staatlicher Lehrerinnenseminare (29 in Deutschland, davon 12 in Preußen, mit 2800 Zöglingen) gegründet und in staatlichen Lehramtsprüfungen auch sonstwie vorgebildeten Bewerberinnen der Weg eröffnet worden ist, um ihre Befähigung zum Schuldienst in amtlich gültiger Weise darzutun. Die preußische Prüfungsordnung für L. und Schulvorsteherinnen vom 24. April 1874 (neue Redaktion vom 31. Mai 1894) unterscheidet zwischen L. an Volksschulen und solchen an mittlern und höhern Mädchenschulen, schreibt aber für beide gemeinsame Prüfung vor, in der diejenigen, welche Berechtigung zum Unterricht an mittlern und höhern Mädchenschulen zu erlangen wünschen, nur hinsichtlich der fremden Sprachen, des Deutschen und der Geschichte besondern Anforderungen zu genügen haben. Eine zweite Prüfung der L., wie bei den Lehrern an Volksschulen, findet in Preußen regelmäßig nicht (dagegen in Sachsen [Königreich], Baden u.a.) statt; doch ist den berufungsberechtigten Behörden gestattet, L. zunächst vorläufig anzustellen, damit sie vor der unwiderruflichen Anstellung sich erst praktisch bewähren. Auch müssen L., welche die Leitung einer Schule übernehmen wollen, noch die Prüfung für Schulvorsteherinnen ablegen, zu der sie erst fünf Jahre nach der Lehrerinnenprüfung und nach mindestens zweijähriger Lehrtätigkeit an Schulen zugelassen werden können. Ferner steht den Anstellungsbehörden das Recht zu, auszumachen, daß die Verheiratung einer Lehrerin deren Austritt aus dem Dienst zur Folge haben soll. Ist dies jedoch nicht ausgemacht, so hebt die Heirat an sich das Dienstverhältnis nicht auf. Endlich hat der preußische Minister Bosse 31. Mai 1894 eine neue, wissenschaftliche Prüfung für diejenigen L., die als Oberlehrerinnen oder Vorsteherinnen höherer Mädchenschulen angestellt sein wollen, eingeführt, die vor eigens dazu bestellten Kommissionen in Berlin, Königsberg, Breslau, Göttingen, Münster, Bonn abgelegt werden kann und meist nach zweijähriger Vorbereitung der Bewerberinnen an einer Universität abgelegt wird. Außer den angeführten Prüfungen für das allgemeine Lehramt gibt es noch solche für Turnlehrerinnen (Prüfungsordnung vom 21. Aug. 1875), Zeichenlehrerinnen (Prüfungsordnung vom 23. April 1885) und Handarbeitslehrerinnen (Prüfungsordnung vom 22. Okt. 1885), L. für Hauswirtschaft u.a. Die Meldung zu allen diesen Prüfungen (die wissenschaftliche ausgenommen) ist an das Provinzialschulkollegium der Heimatsprovinz zu richten. In ähnlicher Weise haben die meisten deutschen Staaten das Prüfungswesen für L. geordnet und teilweise durch besondere Verträge die Gültigkeit der ausgestellten Zeugnisse sich gegenseitig verbürgt. Wegen Altersversorgung der L. s. Lehrerinnenheim und Lehrerinnenpensionsanstalt. Vgl. für Preußen »Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung« (Berl., seit 1859); Wychgram u.a., Handbuch des höhern Mädchenschulwesens (Leipz. 1897) und die Zeitschriften: »Zeitschrift für weibliche Bildung« (begründet von Schornstein, Leipz. 1873–1901); »Frauenbildung« (hrsg. von Wychgram, das., seit 1902); »Die Lehrerin in Schule und Haus« (hrsg. von Marie Loeper-Housselle, das. seit 1883, Organ des Allgemeinen deutschen Lehrerinnenvereins), dazu halbmonatliche Beilage: »Die technische Lehrerin« (hrsg. von E. Altmann); »Die höhere Mädchenschule« (hrsg. von Hessel-Koblenz) etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 341-342.
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