Fränkisches Recht

[489] Fränkisches Recht, im Gegensatz zum Sächsi[490] schen Rechte, sowohl das Recht der fränkischen Herrschaft (namentlich der Capitularien), als auch das persönliche Recht der Individuen fränkischer Abkunft. Nach der Goldenen Bulle von 1356 wurde das Reichsvicariat in den Ländern fränkischen Rechts, worunter man hier den südwestlichen Theil Deutschlands zu verstehen hat, dem Pfalzgraf bei Rhein, in den Ländern sächsischen Rechts dem Herzog zu Sachsen zugetheilt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 489-490.
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489 | 490
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