Julĭae leges

[174] Julĭae leges (röm. Ant.), von einem Gliede des Julischen Geschlechts herrührende Gesetzvorschläge. Bekannt sind 1) vom Consul L. Jul. Cäsar: a) Julia lex de civitate sociorum, 90 v. Chr., daß das Bürgerrecht den Lateinern u. italischen Bundesgenossen, die es annehmen wollten, ertheilt werde; b) J. l. agraria, s. Agrariae leges 1) o); c) J. l. de provinciis ordinandis, daß gewesene Prätoren eine Provinz nicht über ein, Consularen nicht über zwei Jahre bekleiden, daß abgehende Statthalter zwei Rechnungen in zwei wichtigen Städten der Provinz hinterlassen u. davon eine Copie ins römische Ärarium bringen, endlich daß die griechischen Städte frei sein u. nach eigenen Gesetzen sich regieren sollten; während Cäsars Dictatur gegeben; Ergänzung der Cornelia lex (s.d. 1) e); d) J. l. de annona, gegen den Kornwucher; e) J. l. de majestate, strafte Hochverrath mit dem Tode; f) J. l. judiciaria, daß die Richter nur aus den Senatoren u. Rittern gewählt würden u. Niemand gezwungen werden sollte, wider seinen Schwiegersohn etc. zu zeugen; g) J. l. de repetundis, sehr strenge Verordnung gegen Erpressungen; h) J. l. de pecuniis mutuis, betraf die Schulden, ähnlich der Valeria lex de quadrante (s.d.); i) J. l., über die Bevölkerung Italiens, daß, außer im Krieg od. Staatsgeschäften, kein römischer Bürger über drei Jahre im Auslande verweilen dürfe; daß wenigstens der dritte Theil derer, welche zum Weiden des Viehes gebraucht wurden, römische Bürger wären; daß die auf Verletzung der öffentlichen Sicherheit gesetzten Strafen erhöht, alle Gesellschaften u. Verbindungen, mit, wenig Ausnahmen, aufgehoben würden; daß die Ärzte u. freien Künste Bürgerrecht erhielten; k) J. l. de residuis, die Bestrafung der Staatsgelder Unterschlagenden betreffend; m) J. l. sumtuaria, s.u. Sumtuariae leges; 2) vom Kaiser Augustus gegebene Gesetze: a) J. l. de mariandis ordinibus, 18 n.Chr., betraf die Heirathen der verschiedenen Stände unter einander, bestrafte Cölibat, belohnte Heirathen u. Kindermenge; vgl. Papia Poppaea lex; b) , J. l. de adulteriis coërcendis, gegen den Ehebruch; c) J. l. de annona, daß Niemand auf dem Markte zum Wiederverkauf kaufen dürfe; d) J. et Titia lex, daß in den Provinzen, so wie in Rom nach der Atilia lex (s.d. 1) Vormünder gesetzt würden; e) J. l. theatralis, daß die Ritter, welche selbst od. deren Väter u. Großväter das Vermögen eines Ritters hätten, in den von der Roscia lex diesem Stande angewiesenen 14 Reihen der Bänke sitzen sollten; f) J. l. de majestate, s.u. Majestätsverbrechen; u.a.[174]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 174-175.
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