Vormittagssitzung.

[596] VORSITZENDER: Der Gerichtshof wünscht eine Richtigstellung vorzunehmen in dem gestern ausgesprochenen Urteil über den SD auf Seite 159.

Der Gerichtshof wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, daß die Anklagebehörde ausdrücklich ehrenamtliche Informatoren ausgeschlossen hat, die nicht Mitglieder der SS waren sowie Mitglieder der Abwehr, die in den SD versetzt wurden, Angesichts dieses Ausschlusses durch die Anklagebehörde schließt auch der Gerichtshof diese Personen vom SD aus, der für verbrecherisch erklärt wurde.

Artikel 26 des Statuts sieht vor, daß der Urteilsspruch des Gerichtshofs die maßgebenden Gründe für die Feststellung der Schuld oder Unschuld der Angeklagten angeben soll.

Der Gerichtshof wird nun die Gründe darlegen, die zu dem Urteilsspruch über solche Schuld oder Unschuld geführt haben.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22, S. 596.
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