Recht zur Sache

[673] Recht zur Sache (lat. jus ad rem) nannte man früher, insbes. im Gebiete des Preußischen Landrechts, dasjenige Recht auf Leistung einer körper. ichen Sache, das nicht bloß gegen den zur Leistung Verpflichteten, sondern auch gegen denjenigen geltend gemacht werden kann, der, die Sache wissend, daß ein R. besteht, von dem Verpflichtetenerlangt hat. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kennt das R. nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 673.
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