Rechtsmittel

[890] Rechtsmittel (Remedium juris), 1) im Allgemeinen jedes Mittel, welches zur Wahrung eines zuständigen Rechtes dient. In diesem Sinne umfaßt es nicht blos die Mittel zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte, wie Klagen, Einreden etc., sondern auch Cautionen etc. Im engeren Sinne 2) Beschwerden, welche gegen, von einem Richter ausgegangene Verfügungen u. Erkenntnisse gerichtet werden u. bezwecken, daß dieselben als Acte der richterlichen Beurtheilung nochmals geprüft u., soweit sie verletzend sind, aufgehoben od. abgeändert werden. Möglicherweise bestehen diese Verletzungen entweder nur in einer unrichtigen Beurtheilung der That- u. Rechtsfragen, od. darin, daß der Richter nicht gesetzmäßig handelte. Im ersten Falle sind immer zur Abwendung des Nachtheiles eigentliche R. im engeren Sinne nothwendig, im anderen Falle kann die Abhülfe je nach Verschiedenheit der Fälle durch einfache Beschwerde (s.d.) od. durch eigenthümlich ausgebildete, besondere R. gehoben werden. Die Ausbildung der einzelnen R. hängt wesentlich mit der Organisation der Gerichtsbehörden zusammen. Man unterscheidet im Allgemeinen noch: a) nichtdevolutive u. devolutive R., je nachdem der Incidentstreit, welcher über die wiederholte Prüfung der beschwerlichen Entscheidung geführt wird, bei demselben Gerichte geführt wird od. das R. den Incidentstreit vor ein höheres Gericht bringt. Die letztere Wirkung heißt Devolutivkraft; b) suspensive u. nicht suspensive R., je nachdem durch den Gebrauch des R-s der Fortgang des Verfahrens des Richters, dessen Verfügung angefochten wurde, gehemmt wird (vermöge der Suspensivkraft), od. der Richter ungeachtet des eingewendeten R-s im Verfahren fortfahren darf. Ist die Suspensivkraft mit dem R. verbunden u. der Richter unternimmt dennoch eine Veränderung der Streitsache, so begründet dies ein Attentat (s.d. 3); c) ordentliche R., welche binnen zehn Tagen nach der Eröffnung der beschwerenden Verfügung einzuwenden sind, wie die Appellation (s.d.), die Revision (s.d.) u. die Beschwerde wegen heilbarer Richtigkeiten[890] (s. u. Nichtigkeitsklage), u. außerordentliche, welche nicht an diese Frist gebunden sind, obschon sie an andere, längere gebunden sein können, wie die Restitution (s.d.) u. die Beschwerde wegen unheilbarer Nichtigkeiten (s. u. Nichtigkeitsklage). Im Allgemeinen hat man bei dem Verfahren im Civilprocesse noch zu unterscheiden d) die Einwendung des R-s (Interpositio remedii), d.h. die Erklärung, daß man sich durch eine vorhandene richterliche Entscheidung beschwert halte u. sich deshalb eines R-s bedienen wolle. Diese Erklärung ist bei allen nicht devolutiven R-n vor dem gravirenden, bei blos devolutiven vor dem nächsten höheren Richter, bei den zugleich suspensiven u. devolutiven aber sowohl bei dem beschwerenden Richter, als auch bei dem nächsten Oberrichter abzugeben, u. es heißt im letzteren Falle dann jene vorzugsweise die Einwendung, diese aber die Einführung (Introductio) des R-s. Die Erklärung kann entweder mündlich zu Protokoll od. vermittelst einer schriftlichen Eingabe an das Gericht (Interpositionsschedel), gemeinrechtlich auch außergerichtlich vor Notar u. zwei Zeugen geschehen. Gemeinrechtlich braucht auch nicht sofort das R., welches gerade gewählt werden soll, sofort genau angegeben zu werden, sondern es können alle electiv concurrirenden, mit Vorbehalt der Wahl, zugleich eingewendet werden; particularrechtlich ist dies jedoch meist nicht gestattet. Die einzelnen Punkte, wegen deren Beschwerde erhoben wird, müssen genau angegeben werden, da nur insoweit, als solche Punkte hervorgehoben werden, das Erkenntniß der Rechtskraft (s.d.) enthoben wird. Wenden in einem Civilproceß beide Streittheile dasselbe R. wider dieselbe Entscheidung ein, so heißt die zuletzt erfolgte Einwendung eine Principaladhäsion (s. u. Adhäsion 3). Auf die Einwendung hat der Richter die rechtliche Möglichkeit des eingewendeten R-s u. die Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Formalien zu prüfen. Erweist sich das R. als gar nicht möglich, so wird es sofort verworfen; anderenfalls erfolgt bei den devolutiven R-n nunmehr die Einführung u. darauf, od., wo die besondere Einführung nicht nöthig ist, auch sofort die Rechtfertigung (Justificatio) durch die rechtliche Ausführung der Gründe, wegen welcher man die Entscheidung in den beschwerenden Punkten nicht für rechtmäßig hält. Die Einführung hat im gemeinen Civilprocesse die wichtige Folge, daß nunmehr die von dem einen Theil dadurch angegriffene Entscheidung auch gegen den anderen nicht rechtskräftig wird, vielmehr dieser auch zu seinem Vortheile Einwendungen dagegen vorbringen darf, ja der Richter selbst von Amtswegen auf das zu Gunsten des anderen Theiles Sprechende zu sehen u. danach das Urtheil, so weit es für ihn beschwerend ist, abzuändern hat (Gemeinschaft der R.). Doch beschränken Doctrin u. Praxis diese Wirkung der Gemeinschaft auf diejenigen Punkte, gegen welche das R. ergriffen wurde, u. machen sie überdies von der ausdrücklichen Erklärung des Gegentheils, daß man von der Gemeinschaft Gebrauch machen wolle (accessorische Adhäsion), abhängig. Nach eingegangener Rechtfertigung hat der Richter die Beobachtung der Formalien u. die Erheblichkeit der Beschwerden zu prüfen. In der Regel wird darauf ein weiteres Verfahren in der Weise eingeleitet, daß zunächst die Mittheilung der Rechtfertigung an den Gegentheil erfolgt u. danach erst das abändernde od. bestätigende Erkenntniß ausgesprochen wird. Zuweilen erfolgt aber auch sofort ein sogenannter Relevanzbescheid, in welchem ohne Weiteres entweder den Beschwerden abgeholfen od. die erbetenen Processe wegen Mangels der Formalien resp. wegen Unerheblichkeit der Beschwerden abgeschlagen werden. Im Criminalprocesse hat die Lehre von den R-n durch die Einführung der Principien der Öffentlichkeit u. Mündlichkeit große Abänderungen erlitten, so daß sich kaum allgemein gültige Regeln über den Gebrauch derselben aufstellen lassen. Regelmäßig findet sich, daß überall da, wo Geschwornengerichte über die Thatfrage zu entscheiden haben, ein ordentliches R. gegen diesen Theil der Entscheidung nicht gestattet ist. Die Appellation kommt daher (abweichend vom Gemeinen Rechte, wo sie ganz, wie im Civilprocesse, unbedingt gestattet ist) alsdann nur hinsichtlich unrichtiger Gesetzesauslegung od., weil überhaupt die That gar nicht unter ein Strafgesetz gezogen werden konnte, vor. Dagegen hat öfters die Nichtigkeitsbeschwerde (s.d.) im Criminalprocesse ein ausgedehnteres Gebiet eingeräumt erhalten, als ihr im Civilprocesse zukommt, indem sie als ordentliches devolutives R. anerkannt ist. Ein eigenes R. bildet außerdem nach vielen Landesgesetzen im neueren Strafprocesse die Einsprache als ein ordentliches, nicht dévolulives R., welches dann gestattet wird, wenn ein Angeklagter durch Contumacialerkenntniß verurtheilt wurde. Nach manchen Gesetzen findet sie unbedingt statt, d.h. der Ungehorsame braucht dabei nicht seinen Ungehorsam erst zu entschuldigen; nach anderen muß er Gründe für sein Ausbleiben angeben u. bescheinigen. Nachdem die Staatsbehörde über das Gesuch vernommen worden ist, wird das Contumacialerkenntniß aufgehoben u. in einem neuen Termine die Sache in ordentlicher Verhandlung erledigt. Handelt es sich um minder wichtige Streitgegenstände od. um solche Angelegenheiten, bei welchen zunächst die Intention nur auf Feststellung od. Sicherung eines provisorischen Zustandes (z.B. Arrest etc.) gerichtet ist, so ist der Gebrauch der R. sowohl im Civil- als im Criminalprocesse in der Regel durch die Landesgesetze eingeschränkt. Vgl. von Linde, Über die R. des deutschen gemeinen Civilprocesses, Gießen 1831–40, 2 Thle.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 890-891.
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