Friesisches Recht

[154] Friesisches Recht, die Rechtsgrundsätze der alten Friesen (s.d.). Das älteste Denkmal friesischen Rechts ist die sogen. Lex Frisionum, eine Kompilation von Rechtsquellen verschiedener Entstehungsart und Entstehungszeit, zum größten Teil entstanden unter Karl d. Gr. Das friesische Volksrecht trägt keinen einheitlichen Charakter, es finden sich insbes. Rechtssätze, die das Christentum voraussetzen (Verbot der Sonntagsarbeit, Schutz des Kirchenfriedens), neben Stellen, die dem Heidentum angehören (Gestattung der Tötung des neugebornen Kindes durch die Mutter). Handschriften der lex sind uns nicht erhalten, dagegen findet sich dieselbe in Herolds Ausgabe der Volksrechte »Originum ac germanicarum antiquitatum libri etc.« (Basel 1557). Im Anschluß an Herold hat die lex zuletzt v. Richthofen in den »Monumenta Germaniae historica« (Leges III., S. 631ff.) herausgegeben. Im 13. und 14. Jahrh. entstanden in den friesischen Seelanden neue Landrechte, die teils für ganz Friesland auf den allgemeinen Landesversammlungen festgestellt, teils als autonome Satzungen von den einzelnen freien Landesgemeinden erlassen wurden. Von den allgemeinen Gesetzen sind hervorzuheben: »Die 17 Keuren und 24 Landrechte« und die »Upstallsboomer Gesetze« (1323). Unter den Gesetzen einzelner Gemeinden sind besonders zu nennen: Das Recht der Rüstringer, von dem ersten Herausgeber Wiarda (1805) als Asegabuch (Buch der Rechtsprecher) bezeichnet, ferner die »Willküren der Brockmänner« (s. Brockmannen) aus dem 13. Jahrh., die »Emsischen Domen« von 1312 u. a. Neuern Ursprungs ist das ostfriesische Landrecht, das vom Grafen Edzard II. (1515) herrührt. Vgl. K. v. Richthofen: Friesische Rechtsquellen (Berl. 1840), Altfriesisches Wörterbuch (Götting. 1840) und Untersuchungen über friesische Rechtsgeschichte (Berl. 1880–86, 3 Tle. in 4 Bdn.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 154.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: